Full text : Die Volkswirthschaftslehre

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Buch  1.  Kap.  1.  Grundbegriffe.
feststehende  sind,  sondern  sich  vielmehr  im  Verlaufe  der  Zeit  theils
einschränken  und  theils  erweitern.  Jederzeit  fällt  jedoch  dem  Staate
bei  Pflege  der  Volkswirthschast  unbestritten  die  Aufgabe  zu:  einer
fciiä  biejcnigcu  @inr(d)tungen  3»  treffen  ober  gn  oernnioffeu
ludcljc  zum  volkswirthschaftlichcn  Gedeihenkönncn  sowie  zur  dafür
forderlichen  Entwickelung  der  einzelnen  Erwerbszweigc  im  Ganzen
"ütOin  Serben,  unb  nugfd,iicßlid,  ober  bod,  mn  besten  bon  ber
Gesammtgewalt  zu  beschaffen  sind;  andererseits  in  den  Fällen
fürsorglich  vermittelnd  einzuschreiten,  in  denen  die  Kräfte  und
Befugnisse  Einzelner  nicht  mehr  ausreichen,  einen  entschieden  im
gemeinwirthschaftlicheu  Interesse  liegenden  wichtigeren  llweck  zu
erreichen.  0
Bei  vorwärtsschreitender  Kultur  vervielfältigen  sich
sonnt  nicht,  nur  die  bezüglichen  Obliegenheiten  des  Staats
und  die  an  dessen  Fürsorge  gemachten  Ansprüche,  sondern
nimmt  endlich  auch  das  Streben  der  Menschen  allgemeinhin
  zu,  aus  die  bestehenden  Vvlkswirthschastlichen  Zustände
einzuwirken.
Siefcg  Streben  nimmt  Ģnu^tfn^^Ii^^  beg^fb  gu,  lucil  uns  ben
%uílur^^ufcn,  loo  bic  gegenseitigen  Bcgie^ungen  ber  @imelwirthschaften
  sich  nun  ohnehin  zunehmend  enger  verknüpfen,  lebhafter ­
  empfunden  und  mehr  eingesehen  wird,  wie  sehr  die  wirthschaftliche
  Wohlfahrt  jedes  Einzelne,l  von  der  günstigen  Gestaltung
jener  Zustände  abhängt,  und  weil  alsdann  zugleich  der  Gegensatz
zwischen  scheinbar  oder  ivirklich  einander  entgegenstehenden  wirthschaftlichen
  Interessen  um  so  verschärfter  und  merklicher  hervortritt.
  Dabei  ist  es  weiter  eine  natürliche  Folge  der  ungleichen
wiithschaftlichen  Lage,  Anschannngcn  und  Einsichten  der  zusammen
loirt^f^^o^^eubcn  ^cnfdjcu,  bnf)  biefe  Bestrebungen  jebeneit  tiiciig
confcrontiocr,  tOciig  ^^¡0»  %ntur  finb,  b.  b.  cutiocber  bniiin
ge^cn,  bog  Be^^c^cnbc  gu  crŞnÌtcn  nnb  nur  je  und;  Beborf  gu
ergöngcu,  ober  burnus  bugici«,,  bnffeibe  burd,grcifcnbcr  nbzuändern
  und  nach  Ermessen  zu  verbessern,  und  das;  dabei  neben
oerftnnbigen  unb  förbcrlid,en  ^ieíen  oft  genug  nucí,  unoerftünbige
und  geradezu  schädliche  verfolgt  werden.
            
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