8 35. Wissenschaft von der Volkswirthschaft. 49
mats so ziemlich alle nicht die Finanzen *) betreffenden Geschäfte
der inneren Verwaltung begriff.
Die auf die Volkswirthschaft, sich beziehenden Lehren
traten so innerhalb der Staats Wirthschaftslehre,
politischen Oekonomie, in Zusammenhang mit der ans der
Wirthschaftspolizei (ökonomischen Polizei, Gewerbepolizei?c.)
hervorgegangenen Volk s lv i r t h s ch af ts p fl e g e, Volkswirth
schaftspolitik, und der vont regiernngswirthschaftlichen
Finanzwesen handelnden F i n a n z w i s s en s ch a f t.
, Dia öffentliche Wirthschaftslehre („die Wissenschaft von der
Wirthschaft des Staats im Ganzen") ward nämlich später wieder
weiter in einen begründenden, sogenannten theoretischen Theil, die
allgemeine oder reine Volkswirthschaftslehre (die „Wissenschaft
von der Vvlkswirthschast oder von den wirthschaftlichcn Thätig
keiten des Volkes"), und in zwei angewandte oder praktische (die
„Wissenschaft von den wirthschaftlichcn Thätigkeiten der Regierung"
ergebende) Theile, die vorerwähnte Volkswirthschaftspflege und
Finanzwissenschaft gesondert. Dabei faßte man den allgemeinen
Dheil nebst dem ersten angewandten als ans das Volksvermögen,
den zweiten angewandten dagegen als ans das, jenem gegenüber
stehend gedachte Staatsvermögen bezughabend ans.
8 35.
Zu einer selbständigen Wissenschaft erhob sich die Volks
wirthschaftslehre endlich in dem Alaste, in welchem sie dazu
gelangte, die Natur der Vvlkswirthschaft und die in dieser
herrschende, sich rmabhängig von Regierungsmaßregeln geltend
machende Gesetzmäßigkeit darzulegen. Als solche bildet dieselbe
in der hier festzuhaltenden engeren Begrenzung die all
st eure irle Wirthschaftslehre, den begründenden Theil
nicht nur der Staatswirthschaftslehre, sondern der Wissenschaft
von der menschlichen Wirthschaft überhaupt, die ihrerseits
*) Finanz bou stnatio, llnancia (abstammend von finis, in der Bedeutung
von Zahlungstermin), worunter man im mittelalterlichen Latein eine schuldige
Geldleistung, beziehentlich auch Steuer und Zoll verstand. In Frankreich bezeichnete
>nan nachher mit finance die Dtaalseinnahme und mit les finances das ganze
Staatsvcrmvgc», den Zustand der Regie^ungsivirihschaft.
Schober, Volkswirthschaftslehre. 3. Anst.
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