Object: Die Volkswirthschaftslehre

8 35. Wissenschaft von der Volkswirthschaft. 49 
mats so ziemlich alle nicht die Finanzen *) betreffenden Geschäfte 
der inneren Verwaltung begriff. 
Die auf die Volkswirthschaft, sich beziehenden Lehren 
traten so innerhalb der Staats Wirthschaftslehre, 
politischen Oekonomie, in Zusammenhang mit der ans der 
Wirthschaftspolizei (ökonomischen Polizei, Gewerbepolizei?c.) 
hervorgegangenen Volk s lv i r t h s ch af ts p fl e g e, Volkswirth 
schaftspolitik, und der vont regiernngswirthschaftlichen 
Finanzwesen handelnden F i n a n z w i s s en s ch a f t. 
, Dia öffentliche Wirthschaftslehre („die Wissenschaft von der 
Wirthschaft des Staats im Ganzen") ward nämlich später wieder 
weiter in einen begründenden, sogenannten theoretischen Theil, die 
allgemeine oder reine Volkswirthschaftslehre (die „Wissenschaft 
von der Vvlkswirthschast oder von den wirthschaftlichcn Thätig 
keiten des Volkes"), und in zwei angewandte oder praktische (die 
„Wissenschaft von den wirthschaftlichcn Thätigkeiten der Regierung" 
ergebende) Theile, die vorerwähnte Volkswirthschaftspflege und 
Finanzwissenschaft gesondert. Dabei faßte man den allgemeinen 
Dheil nebst dem ersten angewandten als ans das Volksvermögen, 
den zweiten angewandten dagegen als ans das, jenem gegenüber 
stehend gedachte Staatsvermögen bezughabend ans. 
8 35. 
Zu einer selbständigen Wissenschaft erhob sich die Volks 
wirthschaftslehre endlich in dem Alaste, in welchem sie dazu 
gelangte, die Natur der Vvlkswirthschaft und die in dieser 
herrschende, sich rmabhängig von Regierungsmaßregeln geltend 
machende Gesetzmäßigkeit darzulegen. Als solche bildet dieselbe 
in der hier festzuhaltenden engeren Begrenzung die all 
st eure irle Wirthschaftslehre, den begründenden Theil 
nicht nur der Staatswirthschaftslehre, sondern der Wissenschaft 
von der menschlichen Wirthschaft überhaupt, die ihrerseits 
*) Finanz bou stnatio, llnancia (abstammend von finis, in der Bedeutung 
von Zahlungstermin), worunter man im mittelalterlichen Latein eine schuldige 
Geldleistung, beziehentlich auch Steuer und Zoll verstand. In Frankreich bezeichnete 
>nan nachher mit finance die Dtaalseinnahme und mit les finances das ganze 
Staatsvcrmvgc», den Zustand der Regie^ungsivirihschaft. 
Schober, Volkswirthschaftslehre. 3. Anst. 
4
	        
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