192
II. Öffentliche Versicherung.
Aufgewendete Ver-
Betrag in
1000 Mk.
Auf je 1000Mk. eigene
Einnab men kamen
waltungskosten
1895
1900
1905
1910
1895
1900
1905
1910
1. für die allgemeine
Verwaltung. . .
2. für das Renten-
3205
5 815
8 630
12 886
30
37,2
42,5
50,7
verfahren....
3. Schiedsgerichts-
219
832
1592
2 437
2
5,3
7,8
9,6
kästen
4. Beitragserhebung
329
404
621
919
3
2,5
3,0
3,6
und Kontrolle. .
1814
2 976
3 856
5 124
17
19,0
19.0
20,1
Summe:
5567
10 027
14 699
21366
52
'
64,0 j 72,0
84,0
auf der anderen Seite aber auch nach der mehr oder weniger dichten
Besiedelung des Anstaltsbczirkes. Mit Rücksicht auf die weitgehende
finanzielle Gemeinschaft der Versicherungsträger kann die Untersuchung
weiterer Einzelheiten hier unterbleiben.
4. Versicherimgsleistmlgeu.
Im Vordergründe der Versicherungsleistungen stehen naturgemäß
die Renten, der Hauptstrang des Kanalnetzes, das die angesammelten
Versicherungsgelder in den Bevölkerungskreis hineinleitet, dem die In
validenversicherung helfen will. Bekannt ist, daß es sich um zwei Gruppen
von Renten handelt: Altersrente, die bei richtiger Erfüllung der
Beitragsleistung jedem Siebenzigjährigen gewährt werden muß, und
Jnvaliditätsrente, die unter ähnlichen formalen Voraussetzungen
gezahlt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus weniger
als ein Drittel des Arbeitsverdienstes gesunken ist, der mit seinen Kräften,
Fähigkeiten und seiner Ausbildung sonst normalerweise erzielt wird.
Hiervon wird die eigentliche „Invalidenrente" gewährt, wenn diese
Erwerbsunfähigkeit als dauernde zu betrachten ist, und die sogenannte
„Krankenrente", wenn sie zwar nur vorübergehend ist, aber doch
schon 26 Wochen gedauert hat, wenn also die obligatorischen Leistungen
der Krankenkasse aufgehört haben. (Die Reichsversicherungsordnung hat
diese Voraussetzung für Krankenrenten etwas erweitert; es handelt sich
aber um keinerlei grundsätzliche Veränderung.) Kein Versicherter kann
Altersrente und Invalidenrente zusammen beziehen; auch der Bezug
einer (reichsgesetzlichen) Unfallreute berührt die Ansprüche auf Alters
und Invalidenrenten; das Ziel der ganzen Arbeiterversicherung wird
eben ganz richtig als eine einheitliche Aufgabe betrachtet, die im Grund
sätze Doppelrenten nicht zuläßt.