Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
Aufgewendete Ver- 
Betrag in 
1000 Mk. 
Auf je 1000Mk. eigene 
Einnab men kamen 
waltungskosten 
1895 
1900 
1905 
1910 
1895 
1900 
1905 
1910 
1. für die allgemeine 
Verwaltung. . . 
2. für das Renten- 
3205 
5 815 
8 630 
12 886 
30 
37,2 
42,5 
50,7 
verfahren.... 
3. Schiedsgerichts- 
219 
832 
1592 
2 437 
2 
5,3 
7,8 
9,6 
kästen 
4. Beitragserhebung 
329 
404 
621 
919 
3 
2,5 
3,0 
3,6 
und Kontrolle. . 
1814 
2 976 
3 856 
5 124 
17 
19,0 
19.0 
20,1 
Summe: 
5567 
10 027 
14 699 
21366 
52 
' 
64,0 j 72,0 
84,0 
auf der anderen Seite aber auch nach der mehr oder weniger dichten 
Besiedelung des Anstaltsbczirkes. Mit Rücksicht auf die weitgehende 
finanzielle Gemeinschaft der Versicherungsträger kann die Untersuchung 
weiterer Einzelheiten hier unterbleiben. 
4. Versicherimgsleistmlgeu. 
Im Vordergründe der Versicherungsleistungen stehen naturgemäß 
die Renten, der Hauptstrang des Kanalnetzes, das die angesammelten 
Versicherungsgelder in den Bevölkerungskreis hineinleitet, dem die In 
validenversicherung helfen will. Bekannt ist, daß es sich um zwei Gruppen 
von Renten handelt: Altersrente, die bei richtiger Erfüllung der 
Beitragsleistung jedem Siebenzigjährigen gewährt werden muß, und 
Jnvaliditätsrente, die unter ähnlichen formalen Voraussetzungen 
gezahlt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus weniger 
als ein Drittel des Arbeitsverdienstes gesunken ist, der mit seinen Kräften, 
Fähigkeiten und seiner Ausbildung sonst normalerweise erzielt wird. 
Hiervon wird die eigentliche „Invalidenrente" gewährt, wenn diese 
Erwerbsunfähigkeit als dauernde zu betrachten ist, und die sogenannte 
„Krankenrente", wenn sie zwar nur vorübergehend ist, aber doch 
schon 26 Wochen gedauert hat, wenn also die obligatorischen Leistungen 
der Krankenkasse aufgehört haben. (Die Reichsversicherungsordnung hat 
diese Voraussetzung für Krankenrenten etwas erweitert; es handelt sich 
aber um keinerlei grundsätzliche Veränderung.) Kein Versicherter kann 
Altersrente und Invalidenrente zusammen beziehen; auch der Bezug 
einer (reichsgesetzlichen) Unfallreute berührt die Ansprüche auf Alters 
und Invalidenrenten; das Ziel der ganzen Arbeiterversicherung wird 
eben ganz richtig als eine einheitliche Aufgabe betrachtet, die im Grund 
sätze Doppelrenten nicht zuläßt.
	        
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