04 Buch 1. Kap. 2. Entwickelungsgang der Volkswirthschaftslchrc.
schuft unentbehrlich. Der Vortheil dessen, der etwas hervorbringt,
dürfe nur insofern in Betracht gezogen werden, als ohne ihn
der Vortheil dessen, der ge- oder verbraucht, nicht erreicht werden
kann, während merkantilistischerseits der Vortheil des Consúmente,t
allezeit dem Vortheil des Producenten aufgeopfert worden sei.
Wenn die Oekonomisten, um die Landwirthschaft zu befördern
die Manufakturen und den auswärtigen Handel einschränken, so
Ijkltui sie mittelbar eben die Gattung von Betriebsamkeit zurück,
welcher sie fortzuhelfen glauben, wogegen die Merkan'tilisten
wenigstens die ihrerseits bevorzugten Zweige wirklich beförderten.
Selbst dann verfehle jedoch jedes so verfahrende System immer
noch seinen Endztveck, indem es das Fortschreiten der Gesellschaft
A» Reichthum und Größe hemme anstatt zu beschleunigen, und
das jährliche Einkommen der Einwohner des Landes vermindere
anstatt zu vermehren. Es sei am heilsamsten, letzteren selbst zu
überlassen, ihre Erwerbsthätigkeit den Uniständen gemäß einzu-
ìichten und diejenigen Beschäftigungen ausfindig zu machen, mit
denen sie ans dem einheimischen oder auswärtigen Markte zu
concurriren vermögen. Die Aufgabe, seitens des Staats über die
Betriebsamkeit der Privatpersonen Aufsicht zu führen und dieselbe
ali, die dem Interesse der Gesammtheit angemessensten Beschäf
tigungen hinzuleiten, sei überhaupt zu schwer, um durch menici)-
liche Einsicht und Weisheit gehörig ausgeübt werden zu können.
Die Staatsgewalt könne sich darauf beschränken, erstens
den Staat gegen Angriffe anderer unabhängiger Staaten zu
schützen, ebenso zlveitens jedes einzelne Glied der Gesellschaft
dllrch gute Rechtspflege möglichst vor Uebergrisfen anderer
Mitglieder, mib drittens diejenigen öffentlichen Einrichtungen
Zu treffen, die gemeinnützlich sind und doch von Privaten nicht
durchzuführeil ,vären. Der Staatsbedarf aber lasse sich an,
mindestens nachtheilig vermittelst der Besteuerung ans den.
Privateinkommen der Unterthanen ausbringe».
Das zur Erfüllung jener Pflichten benöthigte Einkommen,
ivelches doch nur entweder aus dem Landesherr,! und beziehent
lich dem Staate unmittelbar gehörendem Eigenthum oder aus
den Einkünften der Unterthanen selbst erlangt werden könne, sei
juebev durch seitens des Staats gewagte kaufmännische Unter
nehmungen, die fast immer fehlgeschlagen wären, noch durch