Full text: Die Volkswirthschaftslehre

04 Buch 1. Kap. 2. Entwickelungsgang der Volkswirthschaftslchrc. 
schuft unentbehrlich. Der Vortheil dessen, der etwas hervorbringt, 
dürfe nur insofern in Betracht gezogen werden, als ohne ihn 
der Vortheil dessen, der ge- oder verbraucht, nicht erreicht werden 
kann, während merkantilistischerseits der Vortheil des Consúmente,t 
allezeit dem Vortheil des Producenten aufgeopfert worden sei. 
Wenn die Oekonomisten, um die Landwirthschaft zu befördern 
die Manufakturen und den auswärtigen Handel einschränken, so 
Ijkltui sie mittelbar eben die Gattung von Betriebsamkeit zurück, 
welcher sie fortzuhelfen glauben, wogegen die Merkan'tilisten 
wenigstens die ihrerseits bevorzugten Zweige wirklich beförderten. 
Selbst dann verfehle jedoch jedes so verfahrende System immer 
noch seinen Endztveck, indem es das Fortschreiten der Gesellschaft 
A» Reichthum und Größe hemme anstatt zu beschleunigen, und 
das jährliche Einkommen der Einwohner des Landes vermindere 
anstatt zu vermehren. Es sei am heilsamsten, letzteren selbst zu 
überlassen, ihre Erwerbsthätigkeit den Uniständen gemäß einzu- 
ìichten und diejenigen Beschäftigungen ausfindig zu machen, mit 
denen sie ans dem einheimischen oder auswärtigen Markte zu 
concurriren vermögen. Die Aufgabe, seitens des Staats über die 
Betriebsamkeit der Privatpersonen Aufsicht zu führen und dieselbe 
ali, die dem Interesse der Gesammtheit angemessensten Beschäf 
tigungen hinzuleiten, sei überhaupt zu schwer, um durch menici)- 
liche Einsicht und Weisheit gehörig ausgeübt werden zu können. 
Die Staatsgewalt könne sich darauf beschränken, erstens 
den Staat gegen Angriffe anderer unabhängiger Staaten zu 
schützen, ebenso zlveitens jedes einzelne Glied der Gesellschaft 
dllrch gute Rechtspflege möglichst vor Uebergrisfen anderer 
Mitglieder, mib drittens diejenigen öffentlichen Einrichtungen 
Zu treffen, die gemeinnützlich sind und doch von Privaten nicht 
durchzuführeil ,vären. Der Staatsbedarf aber lasse sich an, 
mindestens nachtheilig vermittelst der Besteuerung ans den. 
Privateinkommen der Unterthanen ausbringe». 
Das zur Erfüllung jener Pflichten benöthigte Einkommen, 
ivelches doch nur entweder aus dem Landesherr,! und beziehent 
lich dem Staate unmittelbar gehörendem Eigenthum oder aus 
den Einkünften der Unterthanen selbst erlangt werden könne, sei 
juebev durch seitens des Staats gewagte kaufmännische Unter 
nehmungen, die fast immer fehlgeschlagen wären, noch durch
	        
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