Full text: Ueber die Möglichkeit einer volkswirthschaftlichen Harmonie

entwickelterem Zustande mit Vortheil der Privatthätigkeit über 
lassen. Neben dem Culturzustande müssen der Volkseharakter 
und die Volkssitten, die gesebichtliebe Entwickelung des Volkes, 
die geographische Lage des Landes und andere ähnliche Ver 
hältnisse eingehend geprüft werden, um in einem gegebenen 
Falle entscheiden zu können, welche Thätigkeiten der Staat 
zweckmässigerweise übernehmen kann, und welche der Privat 
initiative überlassen werden sollten. 
3. Der Grundeigenthiimer. 
Die Grundrente hat zwei Haupteigenschaften, welche dem 
Grundbesitzer in der Volkswirthschaft eine eigenthümliche 
Stellung sichern : 
1. Sie ist an Ort und Stelle gebunden und kann nicht 
vom Grund und Boden getrennt werden. Der Grundeigenthiimer 
bezieht seine Rente ohne Mühe und Risico; sie ist der sicherste 
und bequemste aller Einkommenszweige, 
Ein Grundbesitzer kann wohl zeitweise seine Rente ver 
lieren, in Zeiten schlechter Conjuncturen oder wenn er seinen 
Besitz unzuverlässigen Händen anvertrant. Allein, der Grund 
stock bleibt und kann nur durch unvorhergesehene Naturkata 
strophen, welche äusserst selten vorzukommen pflegen und mit 
der Volkswirthschaft nichts gemein haben, gänzlich zerstört 
werden. Volkswirthschaftlich kann die Grundrente nur mit der 
existirenden Volkswirthschaft selbst untergeben und darf sie daher 
als unverwüstlich betrachtet werden. 
2. Die Grundrente wächst immer mit der Vermehrung der 
Bevölkerung und mit dem Zunehmen der Cultur: 
• In dem ersteren Falle dadurch, dass ein grösserer Bedarf 
an Lebensmitteln entsteht in Folge der Vermehrung der Con- 
sumenten, und somit bis dahin unbebaute Flächen zur Cultur 
herangezogen, oder die schon bebauten, bei relativ wachsenden 
Productionskosten, zu grösserer Production angehalten werden.
	        
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