Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Wenn  wir  mit  Lebhaftigkeit  für  eine  sofortige  entsprechende ­
  Vermehrung  der  Straf-  und  Besserungsanstalten
für  jugendliche  Personen  eintreten,  so  geschieht  dies  insbesondere ­
  darum,  weil  loir  glauben,  dass  in  Österreich  auch
sonst  die  Bedingungen  für  eine  erfolgreiche  Entwicklung  der
Zwangserziehung  nicht  gerade  ungünstig  sind.
Eine  gewisse  angeborene  Weichheit  des  Gemüthes  der
verschiedenen  österreichischen  Völker  theilt  sich  naturgemäß
insbesondere  der  Jugend  derselben  mit  und  schwächt  die
Resistenzkraft  derselben  gegenüber  äußeren  Einflüssen  —  zu
Ungunsten  dieser  Jugend,  insofern  sie  dieselbe  einer  verderblichen ­
  Einflussnahme  zugänglicher  macht.
Dagegen  tritt  aber  auch  jene  Verstocktheit  und  Härte,
die  sich  eigenwillig  jeder  Einwirkung  verschließt  ititi)  dazu
anreizt,  der  Autorität  den  Gehorsam  zu  versagen,  unter  der
österreichischen  Jugend  sporadischer  aus,  als  bei  der  Jugend
anderer  Länder.
Ein  solcher  Volkscharakter,  in  welchem  Leichtsinn  uitb
Güte  gemengt  erscheinen,  sichert  einer  zielbewussten  Erziehung
bedeutendere  Erfolge,  er  stellt  aber  an  die  Thätigkeit  und
Hingebung  der  mit  der  Erziehung  betrauten  Organe  größere
Ansprüche,  weil  sich  dieselben  auf  eine  bloß  förmliche  bureaukratische
  Wirksamkeit  durchaus  nicht  beschränken  dürfen.
Die  charakteristische  Lebhaftigkeit  der  österreichischen
Jugend  erheischt  eine  stete,  unausgesetzte  Beaufsichtigung  und
sorgsame  Überwachung  der  leitenden  Organe;  wird  aber  dieselbe ­
  der  Jugend  zutheil,  so  gestaltet  sich  die  Aussicht  auf
die  Erzielung  eines  wirklichen,  nachhaltigen  Erfolges  der
Regel  nach  nicht  ungünstig.
Wir  haben  durch  wiederholte  längere  Besuche  in  den
bestehenden  Jngendabtheilnngen,  Bessernngs-  und  Erziehungsanstalten ­
  bei  gaitz  unbefangener  Prüfung  der  Verhältnisse
die  volle  Überzeugung  gewonnen,  dass  die  meisten  dieser
Anstalten  die  ihnen  gestellten  Aufgaben  in  höchst  befriedigender ­
  Weise  lösen.
Bezüglich  der  Jugendabtheilungen  steht  uns  das  Votum
eines  unbefangenen  cvmpetenten  Beurtheilers  criminalistischer
Verhältnisse  zur  Seite*),  bezüglich  der  einzelnen  öffentlichen
und  Privatbessernngsanstalten,  berufen  wir  uns  auf  den
höchst  erfreulichen  Eindruck,  den  die  Thätigkeit  in  jenen  An-
            
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