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Wiederholte Beobachtungen lassen dieses, über die
Dauer des zwangsweisen Aufenthaltes hinausreichende
freiwillige und natürliche Schutzverhältnis, das von
dem wohlthätigsten Einflüsse für das ganze Leben des
einstigen Corrigenden ist, ganz erklärlich erscheinen.
Fehlthaten der Jugend sind in den bei weitem zahlreichsten
Fällen lediglich das Product ungünstiger Familienverhältnisse,
schlechter Beispiele und vernachlässigter oder gar
beabsichtigter schlechter Erziehung.
Wird der Jugendliche rechtzeitig den erwähnten Einflüssen
entzogen und die Gelegenheit zu günstigen Eindrücken
in neuer Umgebung und unter steter sorgsamer Beobachtung
geschaffen, so entwickelt sich ein gewisses Gefühl der Anhänglichkeit
an die Besserungsanstalt, die dann in die Lage
kömmt, auch über die Dauer der zwangsweisen Verwahrung
hinaus ihren wohlthätigen Einfluss auf den Geretteten
auszuüben und hiemit wird die natürlichste und zugleich
festeste Grundlage zu jenem Schntzverhältnisse gelegt, das
nach den Grundsätzen einer rationellen Strafrechtspflege fast
als das einzige Mittel gegen die Gefahr des Rückfalles angesehen
werden darf.
So wirken die wenigen Besserungsanstalten, die Österreich
zur Stunde besitzt nach jeder Richtung hin mit großem,
sehr anerkennenswertem Erfolge, nur dass derselbe in den der
Zahl nach begrenzten Fällen hervortretend, keinen wesentlichen
Einfluss auf die Gesammtheit der socialen Erscheinungen
auszuüben vermag.
Die Criminalität der Jugendlichen und die damit in
Verbindung stehende stets wachsende sociale Gefahr der Verschlimmerung
der Criminalität im allgemeinen kann nur
durch die Vermehrung der Jugendgefängnisse und
Besserungsanstalten mit Erfolg bekämpft werden; möge
darum die dies falls erhobene Anforderung rasch und unverkürzt
ihre baldige Erfüllung finden!
Diesem Verlangen zum Wohle der Gesellschaft
zu entsprechen ist es zwar noch nicht zu spät, aber
doch gewiss hoch an der Zeit!!