Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Weiters  ist,  luenit  der  Verbrecher  zur  Zeit  des  begangenen ­
  Verbrechens  das  Alter  von  20  Jahren  noch  nicht
zurückgelegt  hat,  anstatt  der  —  ans  die  That  angedrohten
—  Todes-  oder  lebenslangen  Kerkerstrafe,  auf  schweren
Kerker  zwischen  IO  und  20  Jahren  zu  erkennen.*)
In  diesen  beiden  Bestimmungen  erschöpft  sich  die  Rücksicht, ­
  welche  das  geltende  Strafgesetz  vom  27.  Mai  1852
auf  die  jugendlichen  Übelthäter  nimmt,  sobald  dieselben  bei
Verübung  einer  strafbaren  Handlung  das  14.  Lebensjahr
überschritten  haben.
Einer  erheblichern  Bedachtnahme  erfreut  sich  „der  Strafvollzug ­
  gegen  die  Jugendlichen",  und  zwar  ist  hier  das
Princip  der  Begünstigung  derselben  von  der  Behandlung
der  „Untersuchungsgefangenen"  ausgegangen,  indem
man  nach  dem  Vorbilde  der  Behandlung  der  jugendlichen
Untersuchungsgefangenen  auch  im  Strafvollzüge  gegen  die
Jugendlichen  einzelne  Modificationen  eintreten  ließ.
§  307  des  Strafgesetzes  vom  3.  September  1803  beschränkt ­
  sich  noch  daraus,  die  Absonderung  der  Gefangenen
nach  dem  Geschlechte  zu  verfügen,  aber  schon  die  ihr  unmittelbar ­
  folgende  Strafproeessordnung  vom  19.  Januar
1850  bestimmt  im  §  195:
„Die  Verhafteten  sollen,  so  viel  möglich  ist,  jeder
allein  in  einem  eigenen  Gefängnisse  verwahrt  werden.  Wo
diese  abgesonderte  Verwahrung  jedes  Verhafteten  nicht
thunlich  ist,  hat  das  Gericht  dafür  zil  sorgen,  dass  nicht
Personen  verschiedenen  Geschlechtes,  Teilnehmer  an  demselben ­
  Verbrechen  oder  Vergehen,  ungeübte  oder  jugendliche ­
  Verbrecher  mit  geübten  oder  erwachsenen  zusammen ­
  in  Ein  Gefängnis  gebracht  werden."
Diese  Bestimmung  geht  Wort  für  Wort  in  die  beiden
Strafprocessvrdnungsgesetze  vom  29.  Juli  1853  (als  §  164)
und  vom  23.  Mai  1873  (als  §  184)  über  und  unter  ausdrücklicher ­
  Berufung  auf  den  Inhalt  derselben  —  insbesondere
auf  die  Bestimmung  des  §  164  der  Strafproeessordnung
vom  29.  Juli  1853  —  verfügt  die  Instruction  für  die
Strafgerichte  vom  16.  Juni  1854  in  §  58:

')  §  52  des  ©trnfnef.  Vom  27.  Mai  1852.
            
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