Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Weiters ist, luenit der Verbrecher zur Zeit des be 
gangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht 
zurückgelegt hat, anstatt der — ans die That angedrohten 
— Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe, auf schweren 
Kerker zwischen IO und 20 Jahren zu erkennen.*) 
In diesen beiden Bestimmungen erschöpft sich die Rück 
sicht, welche das geltende Strafgesetz vom 27. Mai 1852 
auf die jugendlichen Übelthäter nimmt, sobald dieselben bei 
Verübung einer strafbaren Handlung das 14. Lebensjahr 
überschritten haben. 
Einer erheblichern Bedachtnahme erfreut sich „der Straf 
vollzug gegen die Jugendlichen", und zwar ist hier das 
Princip der Begünstigung derselben von der Behandlung 
der „Untersuchungsgefangenen" ausgegangen, indem 
man nach dem Vorbilde der Behandlung der jugendlichen 
Untersuchungsgefangenen auch im Strafvollzüge gegen die 
Jugendlichen einzelne Modificationen eintreten ließ. 
§ 307 des Strafgesetzes vom 3. September 1803 be 
schränkt sich noch daraus, die Absonderung der Gefangenen 
nach dem Geschlechte zu verfügen, aber schon die ihr un 
mittelbar folgende Strafproeessordnung vom 19. Januar 
1850 bestimmt im § 195: 
„Die Verhafteten sollen, so viel möglich ist, jeder 
allein in einem eigenen Gefängnisse verwahrt werden. Wo 
diese abgesonderte Verwahrung jedes Verhafteten nicht 
thunlich ist, hat das Gericht dafür zil sorgen, dass nicht 
Personen verschiedenen Geschlechtes, Teilnehmer an dem 
selben Verbrechen oder Vergehen, ungeübte oder jugend 
liche Verbrecher mit geübten oder erwachsenen zu 
sammen in Ein Gefängnis gebracht werden." 
Diese Bestimmung geht Wort für Wort in die beiden 
Strafprocessvrdnungsgesetze vom 29. Juli 1853 (als § 164) 
und vom 23. Mai 1873 (als § 184) über und unter aus 
drücklicher Berufung auf den Inhalt derselben — insbesondere 
auf die Bestimmung des § 164 der Strafproeessordnung 
vom 29. Juli 1853 — verfügt die Instruction für die 
Strafgerichte vom 16. Juni 1854 in § 58: 
') § 52 des ©trnfnef. Vom 27. Mai 1852.
	        
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