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Weiters ist, luenit der Verbrecher zur Zeit des be
gangenen Verbrechens das Alter von 20 Jahren noch nicht
zurückgelegt hat, anstatt der — ans die That angedrohten
— Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe, auf schweren
Kerker zwischen IO und 20 Jahren zu erkennen.*)
In diesen beiden Bestimmungen erschöpft sich die Rück
sicht, welche das geltende Strafgesetz vom 27. Mai 1852
auf die jugendlichen Übelthäter nimmt, sobald dieselben bei
Verübung einer strafbaren Handlung das 14. Lebensjahr
überschritten haben.
Einer erheblichern Bedachtnahme erfreut sich „der Straf
vollzug gegen die Jugendlichen", und zwar ist hier das
Princip der Begünstigung derselben von der Behandlung
der „Untersuchungsgefangenen" ausgegangen, indem
man nach dem Vorbilde der Behandlung der jugendlichen
Untersuchungsgefangenen auch im Strafvollzüge gegen die
Jugendlichen einzelne Modificationen eintreten ließ.
§ 307 des Strafgesetzes vom 3. September 1803 be
schränkt sich noch daraus, die Absonderung der Gefangenen
nach dem Geschlechte zu verfügen, aber schon die ihr un
mittelbar folgende Strafproeessordnung vom 19. Januar
1850 bestimmt im § 195:
„Die Verhafteten sollen, so viel möglich ist, jeder
allein in einem eigenen Gefängnisse verwahrt werden. Wo
diese abgesonderte Verwahrung jedes Verhafteten nicht
thunlich ist, hat das Gericht dafür zil sorgen, dass nicht
Personen verschiedenen Geschlechtes, Teilnehmer an dem
selben Verbrechen oder Vergehen, ungeübte oder jugend
liche Verbrecher mit geübten oder erwachsenen zu
sammen in Ein Gefängnis gebracht werden."
Diese Bestimmung geht Wort für Wort in die beiden
Strafprocessvrdnungsgesetze vom 29. Juli 1853 (als § 164)
und vom 23. Mai 1873 (als § 184) über und unter aus
drücklicher Berufung auf den Inhalt derselben — insbesondere
auf die Bestimmung des § 164 der Strafproeessordnung
vom 29. Juli 1853 — verfügt die Instruction für die
Strafgerichte vom 16. Juni 1854 in § 58:
') § 52 des ©trnfnef. Vom 27. Mai 1852.