Die Organisation des britischen Weltreichs.
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land, vertreten durch den Staatssekretär, steht so seinen eigenen
höchsten Beamten in Indien rechtlich als Despot gegenüber; es ist
nicht gehalten, ihre Meinungen zu berücksichtigen oder ihren Wün
schen nachzugehen. Bei einer Meinungsverschiedenheit mit dem
Mutterlande bleibt dem Oeneralgouverneur als letzte und einzige
Waffe nur die Einreichung seiner Entlassung übrig. Der General
gouverneur ist dem Staatssekretär und damit dem regierenden
Volke, nicht aber dem beherrschten Volke verantwortlich.
Das sprach sich ursprünglich darin aus, daß der General
gouverneur nicht nur die Verwaltung ohne jede Mitwirkung der
regierten Bevölkerung führen konnte, er war auch hinsichtlich der
Gesetzgebung in keiner Weise an ihre Zustimmung gebunden. Soweit
er nicht vom Mutterlande abhängig war, war er Despot. Das hat sich
allmählich geändert. Seit 1833 ist ein besonderer gesetzgebender Rat
geschaffen worden, dessen Mitwirkung bei der Gesetzgebung vorge
sehen ist. Er hat ursprünglich nur aus Beamten bestanden; allmählich
sind nicht amtliche, ernannte Mitglieder in ihn eingeführt wor
den, darunter auch einige Eingeborene. Er ist schließlich im Jahre 1909
in eine Art «Volksvertretung» verwandelt worden, die zurzeit aus
68 Mitgliedern besteht; von diesen gehen heute 25 aus Wahlen her
vor. 36 Mitglieder, also in allen Fällen die Majorität, sind Beamte.
Selbst wenn das Wahlrecht, dem die gewählten Mitglieder ihr
Mandat verdanken, im Laufe der Zeit ein allgemeineres werden sollte
und nicht, wie heute, nur beschränkten Schichten zustünde, so wird
doch die Majorität des gesetzgebenden Rates von Beamten und da
mit von Vertretern des herrschenden Volkes gebildet. Der «indische
Reichsrat» und in höherem Maße noch die für die einzelnen Pro
vinzen eingerichteten Provinzialräte sind überdies in ihren Befug
nissen beschränkt. Die Gebiete, auf die sich das Gesetzgebungsrecht
des gesetzgebenden Rats erstreckt, sind ausdrücklich festgelegt; die
beschlossenenGesetze unterliegen dem Veto des Generalgouverneurs;
der Generalgouverneur kann Verhandlungen über bestimmte Fragen
überhaupt verhindern; überdies bedürfen alle vom Rat beschlossenen
Gesetze noch der Zustimmung des Staatssekretärs. Vor allem hat
aber der gesetzgebende Rat nicht das Recht der Bewilligung des
Budgets; er kann dasselbe zur Kenntnis nehmen und bemängeln,
er kann es aber nicht etwa als Vertreter des Steuerzahlers verwerfen.
Er kann der Regierung nicht die zur Fortführung der Verwaltung