Object: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die Organisation des britischen Weltreichs. 
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land, vertreten durch den Staatssekretär, steht so seinen eigenen 
höchsten Beamten in Indien rechtlich als Despot gegenüber; es ist 
nicht gehalten, ihre Meinungen zu berücksichtigen oder ihren Wün 
schen nachzugehen. Bei einer Meinungsverschiedenheit mit dem 
Mutterlande bleibt dem Oeneralgouverneur als letzte und einzige 
Waffe nur die Einreichung seiner Entlassung übrig. Der General 
gouverneur ist dem Staatssekretär und damit dem regierenden 
Volke, nicht aber dem beherrschten Volke verantwortlich. 
Das sprach sich ursprünglich darin aus, daß der General 
gouverneur nicht nur die Verwaltung ohne jede Mitwirkung der 
regierten Bevölkerung führen konnte, er war auch hinsichtlich der 
Gesetzgebung in keiner Weise an ihre Zustimmung gebunden. Soweit 
er nicht vom Mutterlande abhängig war, war er Despot. Das hat sich 
allmählich geändert. Seit 1833 ist ein besonderer gesetzgebender Rat 
geschaffen worden, dessen Mitwirkung bei der Gesetzgebung vorge 
sehen ist. Er hat ursprünglich nur aus Beamten bestanden; allmählich 
sind nicht amtliche, ernannte Mitglieder in ihn eingeführt wor 
den, darunter auch einige Eingeborene. Er ist schließlich im Jahre 1909 
in eine Art «Volksvertretung» verwandelt worden, die zurzeit aus 
68 Mitgliedern besteht; von diesen gehen heute 25 aus Wahlen her 
vor. 36 Mitglieder, also in allen Fällen die Majorität, sind Beamte. 
Selbst wenn das Wahlrecht, dem die gewählten Mitglieder ihr 
Mandat verdanken, im Laufe der Zeit ein allgemeineres werden sollte 
und nicht, wie heute, nur beschränkten Schichten zustünde, so wird 
doch die Majorität des gesetzgebenden Rates von Beamten und da 
mit von Vertretern des herrschenden Volkes gebildet. Der «indische 
Reichsrat» und in höherem Maße noch die für die einzelnen Pro 
vinzen eingerichteten Provinzialräte sind überdies in ihren Befug 
nissen beschränkt. Die Gebiete, auf die sich das Gesetzgebungsrecht 
des gesetzgebenden Rats erstreckt, sind ausdrücklich festgelegt; die 
beschlossenenGesetze unterliegen dem Veto des Generalgouverneurs; 
der Generalgouverneur kann Verhandlungen über bestimmte Fragen 
überhaupt verhindern; überdies bedürfen alle vom Rat beschlossenen 
Gesetze noch der Zustimmung des Staatssekretärs. Vor allem hat 
aber der gesetzgebende Rat nicht das Recht der Bewilligung des 
Budgets; er kann dasselbe zur Kenntnis nehmen und bemängeln, 
er kann es aber nicht etwa als Vertreter des Steuerzahlers verwerfen. 
Er kann der Regierung nicht die zur Fortführung der Verwaltung
	        
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