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^Bcrinnp f s? t bl'lgehendere Fürsorge als den jugeMichen
^-'Onen. die das 14.Lebensjahr überschritten haben, widMt *
^ ofíc^rei^^iì^^c (strafgef^ uom 28. 3)?ai 1852
B.
s;” ! ?' Ştrafunmiindigen, d. i. solchen jugendlichen Personen,
k Lvtj )kn dein vollendeten 10. und 14. Lebensjahre stehen.
crimirüís U ft v el rļ)udung derselben für die von ihnen verübten
GSM
Rücksicht zu nehmen ist^sind?^ ^-stumnnng der Strafzeit
— § 272. r 3 Ll * oder Katecheten zu verbinden"
fast S4‘dH¿r um Bestimmungen der §§ 269-272
besonderen StrafvolBn^-^en, daß der Gedanke eines