dung ber Thäter verbotener Handlungen, sobald dieselben
das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; an der Möglichkeit,
auch in diesem Falle Vorkehrungen anderer Art von
Staatswegen zu treffen, fehlt es, wie wir im weiteren Verlaufe
unserer Darstellung zeigen werden, keineswegs.
Eine sehr wesentliche Ergänzung betreffs der Behandlung
jugendlicher Übelthäter, finden wir
D.
in ben Normen über die Anhaltung derselben in den s. g.
Bessemngsanstalten.*)
Die Einrichtung derselben erscheint durch das Gesetz
vom 24. Mai 1885 Z. 90 R.-G.-Bl. ber Hauptsache nach
folgendermaßen geregelt:
§ 13. Für Personen, welche das 18. Lebensjahr noch
nicht überschritten haben, sind, insofern bei denselben die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt
zutreffen, besondere Besserungsanstalten zu
errichten.
Diese Anstalten sind derart einzurichten, dass in denselben
für die moralische und religiöse Erziehung der Corrigenda,
sowie für die Unterweisung in einer ihren Fähigkeiten
entsprechenden und ihrem künftigen Fortkommen dienlichen
Beschäftigung vorgesorgt wird.
*) Wir bemerken schon hier, dass die österreichische Gesetzgebung
nur den Ausdruck Besserungsanstalten, nicht aber den Ausdruck
„Erziehungsanstalt" kennt, während in den verschiedenen Entwürfen
des neuenStrafgesetzes, und zwar vom Jahre 1874 angefangen in
wörtlicher Übereinstimmung mit § 55 des deutschen Strafgesetzes von
Erziehungs- oder Besserungsanstalten als von verschiedenen
Instituten die Rede ist, ohne dass in den Mötiven eine Andeutung
darüber zu finden wäre, was eine Erziehungs- und was eine
Besserungsanstalt sei.. In der Praxis scheint sich folgender Unterschied
herausgebildet zu haben. Die im Sinne des Gesetzes vom
24. Mai 1885 zur Anhaltung jugendlicher Corrigenden von den
einzelnen Königreichen und Ländern errichteten Anstalten
führen den Titel „Besserungsanstalten" ¿t¡o%r¡v. Errichten dagegen
Bezirke, Gemeinden, Vereine oder Private Anstalten zur Anhaltung
verwahrloster jugendlicher Personen, so legen sie denselben, um sie voir
den „öffentlichen" Besserungsanstalten zu unterscheiden, die Bezeichnung
„Erziehungsanstalten" bei; in Wirklichkeit sind dies aber
„Privatbesserungsanstalten" im Sinne des 8 15 des Gesetzes
born 24. #at 1885, g. 90, SR..@.,8í.