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Verschärfung der Strafe angesehen werden muss, wahrend
^n^.^zweifelhaft eine Milderung des Strafvollzuges in
âussteht genommen wurde.
s , begehen Unmündige bloß Vergehen oder Übertretungen,
1 ^ beg § 273 in
Handlungen dieser Art „insgemein der
J; , îchen Züchtigung, in Erntangelung dieser aber oder
östbet sich zeigenden besonderen Umständen der Ahndung
Voikehrung der Sicherheitsbehvrde überlassen werden."
GWhff Y kräftiger Ansatz in dieser Bestintmnng für die
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gcndlichc Personen biö zum vollendeten 10. ^ebcnsjal
des Strasgesches^^àn^normiert eine einzige Bestimn
vollendeten Handlungen, die von Kindern bis
au ÄX.“ erben ' fi,,b Ho6 bet "
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*) Finger a. a. O. S. 208 ff.