Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

dung  ber  Thäter  verbotener  Handlungen,  sobald  dieselben
das  10.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben;  an  der  Möglichkeit, ­
  auch  in  diesem  Falle  Vorkehrungen  anderer  Art  von
Staatswegen  zu  treffen,  fehlt  es,  wie  wir  im  weiteren  Verlaufe ­
  unserer  Darstellung  zeigen  werden,  keineswegs.
Eine  sehr  wesentliche  Ergänzung  betreffs  der  Behandlung ­
  jugendlicher  Übelthäter,  finden  wir
D.
in  ben  Normen  über  die  Anhaltung  derselben  in  den  s.  g.
Bessemngsanstalten.*)
Die  Einrichtung  derselben  erscheint  durch  das  Gesetz
vom  24.  Mai  1885  Z.  90  R.-G.-Bl.  ber  Hauptsache  nach
folgendermaßen  geregelt:
§  13.  Für  Personen,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch
nicht  überschritten  haben,  sind,  insofern  bei  denselben  die
gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die  Abgabe  in  eine  Zwangsarbeitsanstalt ­
  zutreffen,  besondere  Besserungsanstalten  zu
errichten.
Diese  Anstalten  sind  derart  einzurichten,  dass  in  denselben ­
  für  die  moralische  und  religiöse  Erziehung  der  Corrigenda, ­
  sowie  für  die  Unterweisung  in  einer  ihren  Fähigkeiten ­
  entsprechenden  und  ihrem  künftigen  Fortkommen  dienlichen ­
  Beschäftigung  vorgesorgt  wird.

*)  Wir  bemerken  schon  hier,  dass  die  österreichische  Gesetzgebung
nur  den  Ausdruck  Besserungsanstalten,  nicht  aber  den  Ausdruck
„Erziehungsanstalt"  kennt,  während  in  den  verschiedenen  Entwürfen
des  neuenStrafgesetzes,  und  zwar  vom  Jahre  1874  angefangen  in
wörtlicher  Übereinstimmung  mit  §  55  des  deutschen  Strafgesetzes  von
Erziehungs-  oder  Besserungsanstalten  als  von  verschiedenen
Instituten  die  Rede  ist,  ohne  dass  in  den  Mötiven  eine  Andeutung
darüber  zu  finden  wäre,  was  eine  Erziehungs-  und  was  eine
Besserungsanstalt  sei..  In  der  Praxis  scheint  sich  folgender  Unterschied ­
  herausgebildet  zu  haben.  Die  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
24.  Mai  1885  zur  Anhaltung  jugendlicher  Corrigenden  von  den
einzelnen  Königreichen  und  Ländern  errichteten  Anstalten
führen  den  Titel  „Besserungsanstalten"  ¿t¡o%r¡v.  Errichten  dagegen
Bezirke,  Gemeinden,  Vereine  oder  Private  Anstalten  zur  Anhaltung
verwahrloster  jugendlicher  Personen,  so  legen  sie  denselben,  um  sie  voir
den  „öffentlichen"  Besserungsanstalten  zu  unterscheiden,  die  Bezeichnung ­
  „Erziehungsanstalten"  bei;  in  Wirklichkeit  sind  dies  aber
„Privatbesserungsanstalten"  im  Sinne  des  8  15  des  Gesetzes
born  24.  #at  1885,  g.  90,  SR..@.,8í.
            
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