Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Betreffs der Anhaltung jugendlicher Personen in den 
obengenannten Besserungsanstalten gelten folgende nähere 
Bestimmungen: 
Jugendliche Personen zwischen dem 14. und 18. Jahre 
tonnen, wenn sie wegen Bettelns, Landstreicherei, wegen 
Arbeitsscheu, wegen Unzucht oder wegen Bruch der über sie 
verhängten Polizeiaufsicht verurtheilt worden sind, auf Grund 
ves gerichtlichen Erkenntnisses, in welchem die Zulässigkeit 
U)rer Verweisung in eine Besserungsanstalt ausgesprochen 
mro, über Verfügung der politischen Landesbehörde in die 
irà -Aķanstalt gebracht und daselbst bis zum Eintritte 
y’" erun 9' aber nicht über das 20. Lebensjahr hinaus 
«îiZàl - 88 7, 13 und 14 dcê G-sch-s vom 
werte 90 ‘. ® te besondere, sehr anerkennens- 
seües him- ^îrgung, die nach der Bestimmung des Ge- 
geubcm- “ jugendlichen zutheil wird. liegt in Fol- 
gşlil 
E-LLS-S 
Dauer "a/ukabe S-u,°cht wird, sondern sie ist auch der 
schränkt & fm, bas Maximum von drei Jahren be- 
ann vwlmehr von dem 14. bis zum 20. Jahre — 
(Statthalterei/Landà^ņì^ung" seitens der politischen Landesbehörde 
des Berurtheilten für erfolgt je nach der Landesangehörigkeit 
schledenen Verordnung» n Ļandesbesserungsanstalt, die nach den ver- 
vertretungen zur Auümi»» Zeuibarungen zwischen den einzelnen Landes- 
~ Raummangel in den rî betreffenden Corrigenden verpflichtet 
ángel an einer derartig» ìZiehenden Landesbesserungsanstalten, oder
	        
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