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Betreffs der Anhaltung jugendlicher Personen in den
obengenannten Besserungsanstalten gelten folgende nähere
Bestimmungen:
Jugendliche Personen zwischen dem 14. und 18. Jahre
tonnen, wenn sie wegen Bettelns, Landstreicherei, wegen
Arbeitsscheu, wegen Unzucht oder wegen Bruch der über sie
verhängten Polizeiaufsicht verurtheilt worden sind, auf Grund
ves gerichtlichen Erkenntnisses, in welchem die Zulässigkeit
U)rer Verweisung in eine Besserungsanstalt ausgesprochen
mro, über Verfügung der politischen Landesbehörde in die
irà -Aķanstalt gebracht und daselbst bis zum Eintritte
y’" erun 9' aber nicht über das 20. Lebensjahr hinaus
«îiZàl - 88 7, 13 und 14 dcê G-sch-s vom
werte 90 ‘. ® te besondere, sehr anerkennens-
seües him- ^îrgung, die nach der Bestimmung des Ge-
geubcm- “ jugendlichen zutheil wird. liegt in Fol-
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E-LLS-S
Dauer "a/ukabe S-u,°cht wird, sondern sie ist auch der
schränkt & fm, bas Maximum von drei Jahren be-
ann vwlmehr von dem 14. bis zum 20. Jahre —
(Statthalterei/Landà^ņì^ung" seitens der politischen Landesbehörde
des Berurtheilten für erfolgt je nach der Landesangehörigkeit
schledenen Verordnung» n Ļandesbesserungsanstalt, die nach den ver-
vertretungen zur Auümi»» Zeuibarungen zwischen den einzelnen Landes-
~ Raummangel in den rî betreffenden Corrigenden verpflichtet
ángel an einer derartig» ìZiehenden Landesbesserungsanstalten, oder