Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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zu  untersuchen  unb  bie  ben  Umstänben  angemessenen
Verfügungen  zu  treffen."
Zu  biesen  „den  Umstänben  angemessenen  Verfügungen"
muss  auch  unstreitig  bie  Abgabe  des  Kindes  in  eine  Besserungsanstalt ­
  gerechnet  werden.  Noch  unzweifelhafter  wird
das  Recht  der  Pflegschaftsbehörde  auf  Unterbringung  des
Kindes  in  eine  Besserungsanstalt  durch  die  Bestimmung  des
L  217  des  allg.  bürg.  Gesetzbuches  begründet.
Nach  Inhalt  derselben  „hat  sich  der  Vormund  an  bie
gerichtliche  Behörde  zu  wenden,  wenn  er  den  Vergehungen
der  Minderjährigen  durch  die  zur  Erziehung  ihm  eingeräumte
Gewalt  Einhalt  zu  thun  nicht  vermag."
Dass  in  einem  solchen  Falle  die  Pflegschaftsbehörde
die  „Vergehungen  des  Minderjährigen  durch  Unterbringung
desselben  in  eine  Besserungsanstalt  hintanhalten  dürfe,  darüber ­
  herrscht  bei  Auslegung  des  erwähnten  §217  kein
Zweifel.*)  _.
Die  Anschauung,  dass  schon  die  Bestimmungen  des
österreichischen  bürgerlichen  Gesetzbuches  eine  ausreichende
Handhabe  zur  Bethätigung  der  staatlichen  Fürsorge  für  die
beiteti^e  3»ge»b  bietet,  ^t  übrigens  erst  ¡»»9#»  eine
ganz  autoritative  Bestätigung  erfahren.
In  einer  an  alle  Gerichte  ergangenen  Verordnung
verfügt  das  Justizministerium  mittels  Erlasses  vom  10.  November ­
  1893  Z.  19462:
„Mehrfach  geäußerte  Wünsche  und  Anregungen  bieten
dem  Justizministerium  Anlass,  die  unterstehenden  Gerichte
daran  zu  erinnern,  dass  sich  nach  den  Bestimmungen  des
allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  ihre  Fürsorge  in
Ansehung  der  Minderjährigen  nicht  bloß  auf  deren
vermögensrechtliche  Interessen  beschränken  darf,
sondern,  dass  sie  pflichtgemäß  .  .  .  auch  für  die  persönlichen ­
  Verhältnisse  der  Minderjährigen  ihre
Fürsorge  zu  bethätigen  haben.  .  ,
Die  nothwendige  periodische  Revision  des  Waisenbuches
wird  Anlass  und  Gelegenheit  zu  Erkundigungen  über  den

*)  Stubenrauchs  Commentar  fortgesetzt  durch  Schuster  und
Schreiber,  §  217.
            
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