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'ötstnb der Ausbildung und Erziehung der Minderjährigen
gewahren, aber auch die gewöhnlichen Agenden, ins-<sondere
die strafgerichtlichen Geschäfte werden
lanfig Erscheinungen zu Tage treten lassen und Verhältnisse
arlegen, welche dem Civilgerichte Anlass geben
nullen, der Erziehung und dem sittlichen Zustande
jcv Kurd er Aufmerksamkeit zuzuwenden. Daher
u. dre Strafgerichte und strafgerichtlichen
o nctronäre die Civilgerichte von den diesfalls
setzen^bnommenen Thatsachen jeweils in Kenntnis
Ausübung solcher obervormundschaftlicher Fürsorge
den gii«! 6 sichte gemäß § 178 allg. bürg. Gesetzbuch auch
Uma?Ni„?^lahrrgen, dessen sittlicher Entwickelung in seiner
brinlim, * - Ģ^şnhr droht, in einer andern Fanrilie untergute
Erziehn^" b'^t Gerichte volle Gewähr für eine
der übet hiezu die Gelegenheit fehlt, wird,
(810 s'L ^ sche Personen vorgebeugt werden können
% 24- 1885, 90).
§ 16 erfnvï rii^ en « Vertreter zu der nach dem citierten
richten mit Ļlntragstellung anzuregen, wird den Ge-Patentes
v? ^ilgemeinen Anwendungen des kaiserl.
^854, 208, mög'
richten üiird bei diesem Anlasse den Gesonderuna
Befolgung der über die Abşangenen
beitVa ?ä)er Häftlinge von anderen Gegeschärft."
landen Vorschriften neuerlich ein-