Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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'ötstnb  der  Ausbildung  und  Erziehung  der  Minderjährigen
gewahren,  aber  auch  die  gewöhnlichen  Agenden,  ins-<sondere
  die  strafgerichtlichen  Geschäfte  werden
lanfig  Erscheinungen  zu  Tage  treten  lassen  und  Verhältnisse
arlegen,  welche  dem  Civilgerichte  Anlass  geben
nullen,  der  Erziehung  und  dem  sittlichen  Zustande
jcv  Kurd  er  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Daher
u.  dre  Strafgerichte  und  strafgerichtlichen
o  nctronäre  die  Civilgerichte  von  den  diesfalls
setzen^bnommenen  Thatsachen  jeweils  in  Kenntnis
Ausübung  solcher  obervormundschaftlicher  Fürsorge
den  gii«! 6  sichte  gemäß  §  178  allg.  bürg.  Gesetzbuch  auch
Uma?Ni„?^lahrrgen,  dessen  sittlicher  Entwickelung  in  seiner
brinlim,  *  -  Ģ^şnhr  droht,  in  einer  andern  Fanrilie  untergute
  Erziehn^"  b'^t  Gerichte  volle  Gewähr  für  eine
der  übet  hiezu  die  Gelegenheit  fehlt,  wird,
(810  s'L  ^  sche  Personen  vorgebeugt  werden  können
%  24-  1885,  90).
§  16  erfnvï  rii^ en «  Vertreter  zu  der  nach  dem  citierten
richten  mit  Ļlntragstellung  anzuregen,  wird  den  Ge-Patentes
  v?  ^ilgemeinen  Anwendungen  des  kaiserl.
^854,  208,  mög'
richten  üiird  bei  diesem  Anlasse  den  Gesonderuna
  Befolgung  der  über  die  Abşangenen
  beitVa  ?ä)er  Häftlinge  von  anderen  Gegeschärft."
  landen  Vorschriften  neuerlich  ein-
            
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