Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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einstellten,  eine  erhebliche  Schranke  gezogen  wird.  —  Es
würde  uns  daher  zweckmäßig  erscheinen,  in  diesem  Punkte
den  Wortlaut  des  Regierungsentwurfs  §  61  zu  restituieren.
Ein  zweites  Novum  liegt,  wie  bereits  hervorgehoben
wurde,  in  der  Statuirnng  der  Zulässigkeit  der  s.  g.  „Familienerziehung", ­
  welche  die  früheren  Strafgesetzentwürfe
nicht  kannten.
Die  Frage,  ob  den  Vorzügen  oder  Schattenseiten  dieses
Instituts  das  Übergewicht  zukomme,  ist  im  hohen  Grade
streitig.  *)
Wir  neigen  zu  der  Ansicht,  dass  für  Österreich  die
Unterbringung  eines  unmündigen  Übelthäters  in  einer  fremden ­
  Familie,  welche  die  Unterbringung  in  einer  Erziehnngsoder
  Besserungsanstalt  zu  ersetzen  hätte,  sich  nicht  empfehlen ­
  lasse.
Die  „geeigneten"  Familien  aufzufinden,  die  sich  bereit
finden  werden,  aus  Humanität  und  ohne  Anspruch  ans  Entgelt ­
  ein  Kind,  das  sich  bereits  einer  mit  Verbrechens-  oder
Vergehensstrafe  bedrohten  Handlung  schuldig  gemacht  hat,
in  Pflege  und  Erziehung  zu  nehmen,  scheint  uns  ein  Ding
der  höchsten  Unwahrscheinlichkeit  zu  sein;  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  sind  in  Österreich  so  bescheiden,  dass  eine  zur
Übernahme  einer  Pflege  und  Erziehung  „geeignete"  Familie, ­
  die  sich  bereit  erklären  würde,  für  die  Erziehung
eines  Kindes  Sorge  zu  tragen,  eine  Auswahl  unter  den
wohlerzogensten  Kindern  zu  treffen  in  die  Lage  kommen
würde;  dass  sich  dieselbe  somit  jemals  bereit  finden  lassen
sollte,  das  Experiment  mit  einem  Kinde  von  bedenklichem
Vorleben  zu  versuchen,  ist  wohl  kaum  anzunehmen.
^  Es  dürfte  daher  nur  Erwerbs-  oder  Gewinnlnst  eine
Familie  bestimmen  können,  sich  einer  solchen  verantwortungs-*)

  Appelius,  Die  Behandlung  jugendlicher  Verbrecher  und  verwahrloster ­
  Kinder,  S.  56  ff.
.  Aschrott,  Die  Behandlung  der  verwahrlosten  und  verbrecherischen
Tugend,  S.  9.
Helmke  über  denselben  Gegenstand,  S.  38.
und  ^Ņtsmann  und  Fuld  in  Liszt's  Zeitschrift  B.  XI  S.  89
3  n  ck  e  r,  Bchundlung  verbrecherischer  Jugend.

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