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vollen Aufgabe zu unterziehen, ein Experiment, das wohl
nach Thunlichkeit zu vermeiden wäre; die Erfahrungen, die
man in Österreich mit der Pflege der armen Findlinge in
den „geeigneten" Familien gemacht hat, klingen eben nicht
sehr ermunternd.
Der Commissionsentwurf beschrertet mit den Bestimmungen
der §§ 60 und 61 ein neues Gebiet der Rechtsund
Wohlfahrtspflege.
Hier bedarf jeder Schritt der äußersten Vorsicht, weil
ein möglicher Mißerfolg geeignet erscheint, das Vertrauen
zu einer ganzen Reihe anderer verwandter Institute zu untergraben
und sohin auch den Erfolg dieser letzteren aufs
äußerste zu gefährden.
Gewiss ist, dass der „Familienerziehung" gegenüber
die größten und gewichtigsten Bedenken geltend gemacht
werden, und dass die gesetzliche Statuirung derselben
als einer Art gleichwerthigen Factors neben bet Unterbringung
in einer öffentlichen Erziehungs- oder Besserungsanstalt
sich zu einem wahren Wagnis gestaltet, auf welches
es das neue Strafgesetz wohl nicht sollte ankommen lassen.
Müssen wir die reformatorische Thätigkeit des Entwurfes
in den beiden hier angedeuteten Richtungen als zu
weit ausgreifend bezeichnen, so können wir es andererseits
nur bedauern, dass im Gegensatze hiezu in einem andern
wesentlichen Punkte, die Tradition des geltendeil österreichischen
Strafgesetzes nur allzu getreulich gewahrt erschei^Der
erwähnte § 60 beschränkt nämlich die Zulässigkeit
behördlicher Vorkehrungen gegen strafunmündige Personen
auf den Fall, dass eine mit Verbrechens- oder
Vergehensstrafe bedrohte Handlung begangen wurde.
Lässt sich der Thäter, der das 12. Jahr noch nicht
zurückgelegt hat, eine Übertretung zu Schulden kommen,
so hat im Sinne des oben citierten § 60 eine angemessene
Vorkehrung seitens der Sicherheitsbehörde nicht stattzufinden.
Es ist nun aber absolut nicht einzusehen, warum nur
Handlungen, die mit Verbrechens- oder Vergehensstrafe bedroht
sind, für geeignet erkannt werden sollen, die Obsorge
und die prophylactische Thätigkeit der Sicherheitsbehörde