Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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vollen  Aufgabe  zu  unterziehen,  ein  Experiment,  das  wohl
nach  Thunlichkeit  zu  vermeiden  wäre;  die  Erfahrungen,  die
man  in  Österreich  mit  der  Pflege  der  armen  Findlinge  in
den  „geeigneten"  Familien  gemacht  hat,  klingen  eben  nicht
sehr  ermunternd.
Der  Commissionsentwurf  beschrertet  mit  den  Bestimmungen ­
  der  §§  60  und  61  ein  neues  Gebiet  der  Rechtsund ­
  Wohlfahrtspflege.
Hier  bedarf  jeder  Schritt  der  äußersten  Vorsicht,  weil
ein  möglicher  Mißerfolg  geeignet  erscheint,  das  Vertrauen
zu  einer  ganzen  Reihe  anderer  verwandter  Institute  zu  untergraben ­
  und  sohin  auch  den  Erfolg  dieser  letzteren  aufs
äußerste  zu  gefährden.
Gewiss  ist,  dass  der  „Familienerziehung"  gegenüber ­
  die  größten  und  gewichtigsten  Bedenken  geltend  gemacht ­
  werden,  und  dass  die  gesetzliche  Statuirung  derselben
als  einer  Art  gleichwerthigen  Factors  neben  bet  Unterbringung ­
  in  einer  öffentlichen  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt ­
  sich  zu  einem  wahren  Wagnis  gestaltet,  auf  welches
es  das  neue  Strafgesetz  wohl  nicht  sollte  ankommen  lassen.
Müssen  wir  die  reformatorische  Thätigkeit  des  Entwurfes ­
  in  den  beiden  hier  angedeuteten  Richtungen  als  zu
weit  ausgreifend  bezeichnen,  so  können  wir  es  andererseits
nur  bedauern,  dass  im  Gegensatze  hiezu  in  einem  andern
wesentlichen  Punkte,  die  Tradition  des  geltendeil  österreichischen ­
  Strafgesetzes  nur  allzu  getreulich  gewahrt  erschei^Der
  erwähnte  §  60  beschränkt  nämlich  die  Zulässigkeit ­
  behördlicher  Vorkehrungen  gegen  strafunmündige  Personen ­
  auf  den  Fall,  dass  eine  mit  Verbrechens-  oder
Vergehensstrafe  bedrohte  Handlung  begangen  wurde.
Lässt  sich  der  Thäter,  der  das  12.  Jahr  noch  nicht
zurückgelegt  hat,  eine  Übertretung  zu  Schulden  kommen,
so  hat  im  Sinne  des  oben  citierten  §  60  eine  angemessene
Vorkehrung  seitens  der  Sicherheitsbehörde  nicht  stattzufinden.
Es  ist  nun  aber  absolut  nicht  einzusehen,  warum  nur
Handlungen,  die  mit  Verbrechens-  oder  Vergehensstrafe  bedroht ­
  sind,  für  geeignet  erkannt  werden  sollen,  die  Obsorge
und  die  prophylactische  Thätigkeit  der  Sicherheitsbehörde
            
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