Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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einstellten, eine erhebliche Schranke gezogen wird. — Es 
würde uns daher zweckmäßig erscheinen, in diesem Punkte 
den Wortlaut des Regierungsentwurfs § 61 zu restituieren. 
Ein zweites Novum liegt, wie bereits hervorgehoben 
wurde, in der Statuirnng der Zulässigkeit der s. g. „Fa 
milienerziehung", welche die früheren Strafgesetzentwürfe 
nicht kannten. 
Die Frage, ob den Vorzügen oder Schattenseiten dieses 
Instituts das Übergewicht zukomme, ist im hohen Grade 
streitig. *) 
Wir neigen zu der Ansicht, dass für Österreich die 
Unterbringung eines unmündigen Übelthäters in einer frem 
den Familie, welche die Unterbringung in einer Erziehnngs- 
oder Besserungsanstalt zu ersetzen hätte, sich nicht em 
pfehlen lasse. 
Die „geeigneten" Familien aufzufinden, die sich bereit 
finden werden, aus Humanität und ohne Anspruch ans Ent 
gelt ein Kind, das sich bereits einer mit Verbrechens- oder 
Vergehensstrafe bedrohten Handlung schuldig gemacht hat, 
in Pflege und Erziehung zu nehmen, scheint uns ein Ding 
der höchsten Unwahrscheinlichkeit zu sein; die wirtschaftlichen 
Verhältnisse sind in Österreich so bescheiden, dass eine zur 
Übernahme einer Pflege und Erziehung „geeignete" Fa 
milie, die sich bereit erklären würde, für die Erziehung 
eines Kindes Sorge zu tragen, eine Auswahl unter den 
wohlerzogensten Kindern zu treffen in die Lage kommen 
würde; dass sich dieselbe somit jemals bereit finden lassen 
sollte, das Experiment mit einem Kinde von bedenklichem 
Vorleben zu versuchen, ist wohl kaum anzunehmen. 
^ Es dürfte daher nur Erwerbs- oder Gewinnlnst eine 
Familie bestimmen können, sich einer solchen verantwortungs- 
*) Appelius, Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und ver 
wahrloster Kinder, S. 56 ff. 
. Aschrott, Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen 
Tugend, S. 9. 
Helmke über denselben Gegenstand, S. 38. 
und ^Ņtsmann und Fuld in Liszt's Zeitschrift B. XI S. 89 
3 n ck e r, Bchundlung verbrecherischer Jugend. 
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