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einstellten, eine erhebliche Schranke gezogen wird. — Es
würde uns daher zweckmäßig erscheinen, in diesem Punkte
den Wortlaut des Regierungsentwurfs § 61 zu restituieren.
Ein zweites Novum liegt, wie bereits hervorgehoben
wurde, in der Statuirnng der Zulässigkeit der s. g. „Fa
milienerziehung", welche die früheren Strafgesetzentwürfe
nicht kannten.
Die Frage, ob den Vorzügen oder Schattenseiten dieses
Instituts das Übergewicht zukomme, ist im hohen Grade
streitig. *)
Wir neigen zu der Ansicht, dass für Österreich die
Unterbringung eines unmündigen Übelthäters in einer frem
den Familie, welche die Unterbringung in einer Erziehnngs-
oder Besserungsanstalt zu ersetzen hätte, sich nicht em
pfehlen lasse.
Die „geeigneten" Familien aufzufinden, die sich bereit
finden werden, aus Humanität und ohne Anspruch ans Ent
gelt ein Kind, das sich bereits einer mit Verbrechens- oder
Vergehensstrafe bedrohten Handlung schuldig gemacht hat,
in Pflege und Erziehung zu nehmen, scheint uns ein Ding
der höchsten Unwahrscheinlichkeit zu sein; die wirtschaftlichen
Verhältnisse sind in Österreich so bescheiden, dass eine zur
Übernahme einer Pflege und Erziehung „geeignete" Fa
milie, die sich bereit erklären würde, für die Erziehung
eines Kindes Sorge zu tragen, eine Auswahl unter den
wohlerzogensten Kindern zu treffen in die Lage kommen
würde; dass sich dieselbe somit jemals bereit finden lassen
sollte, das Experiment mit einem Kinde von bedenklichem
Vorleben zu versuchen, ist wohl kaum anzunehmen.
^ Es dürfte daher nur Erwerbs- oder Gewinnlnst eine
Familie bestimmen können, sich einer solchen verantwortungs-
*) Appelius, Die Behandlung jugendlicher Verbrecher und ver
wahrloster Kinder, S. 56 ff.
. Aschrott, Die Behandlung der verwahrlosten und verbrecherischen
Tugend, S. 9.
Helmke über denselben Gegenstand, S. 38.
und ^Ņtsmann und Fuld in Liszt's Zeitschrift B. XI S. 89
3 n ck e r, Bchundlung verbrecherischer Jugend.
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