Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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rend der von der zuständigen Behörde bestimmten Schul⸗ 
ferien nicht länger als vier Stunden dauern. Um Mittag 
ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu 
gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst 
eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. 
Betiung bei öffentlichen thea⸗— 
tralischen Vorstellungen und anderen 
öffentlichen Schaustellungen. 
86. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und 
anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht 
beschäftigt werden. 
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei 
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhö— 
rung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast⸗ 
und von Schankwirtschaften. 
8 7. Im Betriebe von Gast⸗ und von Schankwirt—⸗ 
schaften dürfen Kinder unter zwölf Tahren überhaupt nicht 
und Mädchen (82) nicht bei der Bedienung der Gäste be— 
schäftiat werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung 
von Kindern über zwölf Jahre die Bestimmungen des 
85 Abs. 2 Anwendung. 
Beschäftigung beim Austragen von 
Waren und sonstigen Botengängen. 
z 8. Auf die Beschäftigung von Kindern beim Aus— 
tragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den 
in 884 bis J bezeichneten und in anderen gewerblichen 
Betrieben finden die Bestimmungen des 8 5 entsprechende 
Anwendung. 
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bejirk oder 
Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweigne 
gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf 
Jahre bereits von sechseinhalb Uhr morgens an und vor 
dem Vormittagsunterrichte stattfindet: jedoch darf sie vor 
d Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde 
auern.
	        
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