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rend der von der zuständigen Behörde bestimmten Schul⸗
ferien nicht länger als vier Stunden dauern. Um Mittag
ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu
gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst
eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.
Betiung bei öffentlichen thea⸗—
tralischen Vorstellungen und anderen
öffentlichen Schaustellungen.
86. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und
anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht
beschäftigt werden.
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhö—
rung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Beschäftigung im Betriebe von Gast⸗
und von Schankwirtschaften.
8 7. Im Betriebe von Gast⸗ und von Schankwirt—⸗
schaften dürfen Kinder unter zwölf Tahren überhaupt nicht
und Mädchen (82) nicht bei der Bedienung der Gäste be—
schäftiat werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung
von Kindern über zwölf Jahre die Bestimmungen des
85 Abs. 2 Anwendung.
Beschäftigung beim Austragen von
Waren und sonstigen Botengängen.
z 8. Auf die Beschäftigung von Kindern beim Aus—
tragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den
in 884 bis J bezeichneten und in anderen gewerblichen
Betrieben finden die Bestimmungen des 8 5 entsprechende
Anwendung.
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bejirk oder
Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweigne
gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf
Jahre bereits von sechseinhalb Uhr morgens an und vor
dem Vormittagsunterrichte stattfindet: jedoch darf sie vor
d Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde
auern.