Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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schließlich  vorbehalten  bleiben,  sondern  man  müsste  sich  auch
bei  Jenen,  die  das  18.Lebensjahr  überschritten  haben,
betreffs  jedweder  Übelthat  die  Frage  vorlegen,  ob
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begangenen  Unrechtes  vorhanden  war.
Müsste  nun  aber  eine  solche  Frage  gestellt  werden,  und
die  Gleichheit  vor  dem  Strafgesetze  würde  dies  gebieterisch
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wohl  sehr  wesentlich  verringern.
Wer  die  erforderliche  —  sittliche  —  Reife  zur
vollen  Erkenntnis  eines  criminellen  Unrechts  besitzt, ­
  wer  da  begreift,  dass  die  gesellschaftliche
Ordnung  gegen  einzelne  Thathandlungen  mit  dem
Strafübel  reagieren  muss,  der  delinquiert  überhaupt ­
  entweder  gar  nicht  oder  doch  nur  in  den
allerseltensten  Fällen;  um  dieser  „Verständigen"  willen
würde  es  sich  kaum  verlohnen,  Strafgesetze  zu  erlassen,  Gefängnisse ­
  zn  bauen  und  zu  erhalten.
Auch  hier  scheint  uns  also  eine  neue,  höchst  bedenkliche
Bestimmung  vorzuliegen,  deren  Verwirklichung  einen  förmlichen ­
  Bruch  mit  allen  bisherigen  Grundsätzen  der  Theorie
und  Praxis  bedeuten  würde!
Eine  zweite  principielle  Abänderung,  die  der  Ausschuss
an  dem  Rcgiernngsentwurf  (§  62)  vorgenommenen  hat  be-Mt
  barin,  Wä  ber  iltgenba^^en^^er^oņen
zwischen  dem  12.  und  18.  Jahre  nicht  die  iLicherhertvbehvrde,
  sviidern  nur  das  Gericht  „nach  Umständen  die
angemessene  Bestrafung  des  Beschuldigten  durch  seine  Angehörigen, ­
  oder  dessen  Unterbringung  in  einer  geeigneten
Familie  oder  in  einer  Erziehnngs-  und  Besserungsanstalt
anzuordnen  hat.  .  ."  .
Dieser  Bestimmung  stellen  sich  zwei  schwere  und  wichtige
Bedenken  entgegen.  —  Zunächst  in  formeller  Beziehung,  dass
das  Gericht  und  nur  das  Gericht  und  zwar  das  Strafgericht ­
  Anordnungen  treffen  soll,  die  seinem  eigentlicheil

reife  festgesetzt  werden  muss,  der  sonst  bei  erwachsenen  Verbrechern
nicht  weiter  in  Betracht  kommt;  ähnlich
Hälschner,  Das  gern.  d.  Strafrecht  I,  S.  222;
Liszt,  Lehrbuch  d.  d.  Strafrechtes  IV.  Aust.,  S.  167;
Binding,  Normen  II,  S.  81  ff.  u.  a.
            
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