Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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ist,  und  der  die  nöthige  moralische  Kraft  hat;  um  dem  Antnefie
  gut  Betuno  beg  9^^0113  gu
Diese  Motivierung  der  von  dem  Ausschüsse  vorgenommenen
  %nbctnng  bet  be)ügíic^ell  Bestimmung  bet  Megietnngë'
notíage  täfat'bie  bafa  biet  mit  ente  „Änbc
nuig  im  Siitabtnde"  boriiege,  11#  bet  eigene»  Bat'
fteminq  bea  9ínaf^^nfabeti^^tea  aia  gmi5  imr4tig  et^ernen,
bieimei)t  Hegt  eine  tief  einfÿneibenbe  Sinbermig  in  bet
Garbe  selbst  bot  nnb  bet  miafcbnfa  ist  f4  biefct  mbetung
midi  beni  Wortlaute  bet  hier  citierten  Motive  vollkommen
bewusst  gewesen.  —  Nunmehr  soll  der.  jugendliche,  zwischen
dem  12.  und  18.  Lebensjahre  stehende  Ubelthäter  erst  dann
zur  strafrechtlichen  Verantwortung  für  das  von  ihm  begangene ­
  Delict  herangezogen  werden  dürfen,  wenn  er  die
erforderlid)e  Reife  zur  vollen  Erkenntnis  des  begangenen ­
  Unrechtes  zu  prästieren  vermag.
Hiemit  schafft  der  Commissionsentwurf  abermals  ein
vollkommenes  Novum,  mit  dem  selbst  jene  Doctrin  sich
noch  nicht  hervorgewagt  hat,*)  deren  Darstellung  den  diesbezüglichen ­
  Arbeiten  des  Ausschusses  zur  leitenden  Grundlage ­
  gedient  haben  dürfte.
Gegen  diese  Neuerung  des  Entwurfes  ist  zu  erwägen:
Die  „etfotbetiidjc  Meise  311t  Wien  WemtrnS  bc3  beganqenen
  Unrechtes"  könnte,  wenn  sie  eine  Bedingung  für
bie  Gttafbatfeü  bet  Ubeít#  biíbeii  loíl,  11#  ans  bie
3uqc1lbíi^^ell"  befebtänft  metben;  em  lo  weit  re^enhea
Bribiiegiimi**)  sonnte  bet  Sngeiib  bemi  boeb  mebt  aiiê'

*)  Wir  glauben  nicht  fehlzugehen,  wenn  wir  behaupten,  dass  der
von  der  Commission  der  Internationalen  Crim.  Vereinigung  erstattete,
von  Dr.  H.  Appelius  verfasste  Bericht  (Berlin  1892),  betreffend  die
Behandlung  jugendlicher  Verbrecher,  dann  die  oben  citierte  Abhandlung
Aschrott's  über  denselben  Gegenstand  den  Hauptanstoß  zu  der  in
Rrmae  stehenden  Abänderung  des  Regierungsentwurfs  gegeben  haben,
aber  die  positiven  Reformanträge,  mit  welchen  Appelius,  Aschrott  u.  A.
debütieren,  enthalten  Nichts  darüber,  dass  fortan  die  Zurechnung  emer
strafbaren  Handlung  von  der  erforderlichen  Reife  zur  vollen  Erkenntnis
'LkLsch  w  °.'°  sàiĢd.
            
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