Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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3it  Übereinstimmung  mit  §  64  beö  SRegierungöentmurfa
uerfngt  §  62  bea  %u§i4u|ßentmnrf^  „basa  tn  einem  lotsen
gatte'  statt  auf  Todesstrafe  auf  Gefängnis  von  3  bis  20
Jahren  zu  erkennen  sei.
3n  anbeten  gätten  bars  bie  Strafe  bie  ßatfte  bea
Aö#maGe3  ber  uns  bie  ^anbtnng  angebraten  Strafe
nicht  übersteigen  unb  kann  bis  auf  das  gesetzliche  Mindestmaß ­
  der  angedrohten  Strafart  herabgegangen  werden.  _
Statt  Zuchthausstrafe  ist  jedoch  Gefängnis  in  gleicher
Dauer  zu  verhängen.
Gegen  denjenigen,  welcher  zwischen  dem  18.  unb  20.
Lebensjahre  stehend,  ein  todeswürdiges  Verbrechen  beging,
ist  auf  Zuchthaus  nicht  unter  10  Jahren  zu  erkennen."
Wir  vermissen  hier  eine  ausdrückliche  Bestimmung  darüber, ­
  dass  Jugendliche  für  die  von  ihnen  verübten  strafbaren ­
  Handlungen  milder  zu  bestrafen  sind,  als  Personen, ­
  die  zur  Zeit  der  Verübung  der  That  bereits  das
18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.  Eine  solche  Bestimmung
erscheint  durchaus  nicht  überflüssig,  denn  die  Statniernng
milderer  Straffätze  bedingt  noch  nicht  die  mildere  Bestrafung
des  Jugendlichen  selbst.
Auch  bezüglich  des  Versuches  statuiert  §  48  Absatz  8
mildere  Strafsätze,  gleichwohl  finden  wir  aber  in  §  48,  1
die  ausdrückliche  Bestimmung:
Der  Versuch  ist  milder  zu  bestrafen,  als  das
vollendete  Verbrechen  oder  Vergehen.
Sine  anatoge  Bestimmung  betreff  ber  Bestrafung  ber
jugendlichen  Personen  erscheint  um  so  nothwendiger,  als
Anschauungen  sich  geltend  machen,  dass  die  Jugend  keinen
Anlass  zur  Strafmilderung  biete,  dass,  vielmehr  eine
strengere  Bestrafung  der  jugendlichen  Ubelthäter  platzzugreifen
  habe,  um  gerade  hierdurch  die  letztere  zur  Einkehr
unb  zu  Besserung  zn  bestimmen.*)
Eine  besondere  Bestimmung  enthält  der  Commissionsentmurf
  in  Übereinstimmung  mit  dem  Regiernugsentwurfe
bezüglich  des  Strafvollzuges  gegen  jugendliche  Personen
zwischen  12  und  18  Jahren.

*)  So  u.  ci.  auch  Appelius  a.  a.  O.  S.  108  ff.
            
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