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durch das Beisammensein mit erfahrenen Verbrechern ist
keine geringe.
Ein sonst beherzigenswerter Vorschlag Chuchuls*) bei
kurzen Freiheitsstrafen Einzelhaft in Anwendung zn
bringen, und zwar Einzelnhaft ohne Arbeit, um den Verurtheilten
durch die Langeweile zu zwingen, bei sich Einkehr
zu halten und nach Büchern sittlichen und religiösen Inhalts
zu greifen — würde sich für die Jugend empfehlen, wenn
nicht das geltende Gesetz — § 253 — die Anhaltung in
Einzelhaft als eine Verschärfung erklären würde, von der
gerade Jugendlichen gegenüber — wegen des Einflusses auf
das Gemüth des Sträflings — nicht leicht wohl Gebrauch
gemacht werden kann.
Es erübrigt also nur die Zahl der Jugendabtheilungen
zu vermehren und die vorhandenen einer größeren Anzahl
jugendlicher Sträflinge zugänglich zu machen.
Auch die Anhaltung jugendlicher Personen in Besserungsanstalten
könnte ohne besondere Schwierigkeit in einem
größeren Umfange zur Wirksamkeit gelangen, wenn die erlassenen
gesetzlichen Bestimmungen eine größere Beachtung
finden würden.
Die bestehenden Zwangsarbeitsanstalten für Erwachsene
haben im Gegensatze zu den „Besserungsanstalten"
mit einem, wie wir glauben, nicht unbegründeten
Misstrauen bezüglich der Ersprießlichkeit ihres Wirkens
zu kämpfen.
Ihrer Errichtung lag, wie wir a. a. St. dargethan zu
haben vermeinen**), der Gedanke zn Grunde, „den Müßiggang
auszurotten und den Arbeitsuchenden einen Verdienst
zu schaffen". Dieser patriarchalischen Intention konnte vor
mehr als 100 Jahren — in diese Zeit (1783) fällt die
Errichtung des ersten Arbeitshauses in Österreich — einigermaßen
zu entsprechen gestrebt werden; die heutigen Verhältnisse
und Anschauungen lassen die Verwirklichung derartiger
Zwecke mittels des Institutes der Zwangsarbeitshäuser
einfach als unmöglich erscheinen.
*) Chuchul, Vollzug kurzzeitiger Freiheitsstrafen, Blätter für
Gefäugniskunde, B- 26 ©. 121. ^
**) Die Polizeiaufsicht nach österreichischem Rechte ä. ICO ff.