Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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durch  das  Beisammensein  mit  erfahrenen  Verbrechern  ist
keine  geringe.
Ein  sonst  beherzigenswerter  Vorschlag  Chuchuls*)  bei
kurzen  Freiheitsstrafen  Einzelhaft  in  Anwendung  zn
bringen,  und  zwar  Einzelnhaft  ohne  Arbeit,  um  den  Verurtheilten
  durch  die  Langeweile  zu  zwingen,  bei  sich  Einkehr
zu  halten  und  nach  Büchern  sittlichen  und  religiösen  Inhalts
zu  greifen  —  würde  sich  für  die  Jugend  empfehlen,  wenn
nicht  das  geltende  Gesetz  —  §  253  —  die  Anhaltung  in
Einzelhaft  als  eine  Verschärfung  erklären  würde,  von  der
gerade  Jugendlichen  gegenüber  —  wegen  des  Einflusses  auf
das  Gemüth  des  Sträflings  —  nicht  leicht  wohl  Gebrauch
gemacht  werden  kann.
Es  erübrigt  also  nur  die  Zahl  der  Jugendabtheilungen
zu  vermehren  und  die  vorhandenen  einer  größeren  Anzahl
jugendlicher  Sträflinge  zugänglich  zu  machen.
Auch  die  Anhaltung  jugendlicher  Personen  in  Besserungsanstalten ­
  könnte  ohne  besondere  Schwierigkeit  in  einem
größeren  Umfange  zur  Wirksamkeit  gelangen,  wenn  die  erlassenen
  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  größere  Beachtung
finden  würden.
Die  bestehenden  Zwangsarbeitsanstalten  für  Erwachsene ­
  haben  im  Gegensatze  zu  den  „Besserungsanstalten" ­
  mit  einem,  wie  wir  glauben,  nicht  unbegründeten ­
  Misstrauen  bezüglich  der  Ersprießlichkeit  ihres  Wirkens
zu  kämpfen.
Ihrer  Errichtung  lag,  wie  wir  a.  a.  St.  dargethan  zu
haben  vermeinen**),  der  Gedanke  zn  Grunde,  „den  Müßiggang ­
  auszurotten  und  den  Arbeitsuchenden  einen  Verdienst
zu  schaffen".  Dieser  patriarchalischen  Intention  konnte  vor
mehr  als  100  Jahren  —  in  diese  Zeit  (1783)  fällt  die
Errichtung  des  ersten  Arbeitshauses  in  Österreich  —  einigermaßen ­
  zu  entsprechen  gestrebt  werden;  die  heutigen  Verhältnisse ­
  und  Anschauungen  lassen  die  Verwirklichung  derartiger ­
  Zwecke  mittels  des  Institutes  der  Zwangsarbeitshäuser ­
  einfach  als  unmöglich  erscheinen.

*)  Chuchul,  Vollzug  kurzzeitiger  Freiheitsstrafen,  Blätter  für
Gefäugniskunde,  B-  26  ©.  121.  ^
**)  Die  Polizeiaufsicht  nach  österreichischem  Rechte  ä.  ICO  ff.
            
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