Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Völkerrechtskodisikation — Rechtsobjektivität. 35 
tion mit breiterem personalem Umkreis (und Landesgruppen, darunter 
seit 1913 die „Deutsche Vereinigung sür internationales Recht") und 
gleichzeitig, beschränkt aus anerkannte Völkerrechtsautoritäten, das 
Institut de droit international (entsprechend die Deutsche Gesell- 
schast sür Völkerrecht, seit 1917) gegründet worden. 
Nationale Völkerrechtsgesellschaften bestehen in den meisten Kul 
turstaaten unter verschiedenen Namen (so in England als Grotms 
Society). Große Verdienste um die kodisikatorische Fortbildung des 
Völkerrechts kann auch die Union Interparlamentaire für sich in An 
spruch nehmen. 
2. Buch. 
Das Völkerrecht im Frieden. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Subjekte des Völkerrechts. 
§ 5. Die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die 
Staatenverbindungen. Neutralisierte Staaten. 
I. Rechtssubjekt sein heißt Träger völkerrechtlicher Rechte 
und Pflichten sein können, bedeutet die potentielle Fähig 
keit zum Haben völkerrechtlicher Rechte und Pflichten. Es 
kommt also sür die Feststellung, wer Völkerrechtssubjekt ist, darauf an, 
wem von den völkerrechtsetzenden Organen, d. h., von den Staaten, 
die allein als Schöpfer objektiven Rechtes Anerkennung gefunden 
haben, die Völkerrechtssähigkeit zuerkannt worden ist. Wenn Völker 
recht von der herrschenden Lehre als Recht zwischen den Staaten 
definiert wird, so versperren sich alle diejenigen, die dieser Auffassung 
sind, den Weg zu der Erkenntnis, daß, wenn die hinsichtlich ihrer 
Rechtssetzung allmächtigen Rechtssetzungsorgane, eben die Staaten, 
auch anderen wirklichen oder nur in der Rechtswelt lebenden Wesen 
Rechtssubjektivität zuerkennen, sie auch diese zu Völkerrechtssubjekten 
erheben. Abzulehnen ist daher die Auffassung, daß überhaupt be 
grifflich nur Staaten Völkerrechtssubjekte sein können. Sie ist die
	        
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