Völkerrechtskodisikation — Rechtsobjektivität. 35
tion mit breiterem personalem Umkreis (und Landesgruppen, darunter
seit 1913 die „Deutsche Vereinigung sür internationales Recht") und
gleichzeitig, beschränkt aus anerkannte Völkerrechtsautoritäten, das
Institut de droit international (entsprechend die Deutsche Gesell-
schast sür Völkerrecht, seit 1917) gegründet worden.
Nationale Völkerrechtsgesellschaften bestehen in den meisten Kul
turstaaten unter verschiedenen Namen (so in England als Grotms
Society). Große Verdienste um die kodisikatorische Fortbildung des
Völkerrechts kann auch die Union Interparlamentaire für sich in An
spruch nehmen.
2. Buch.
Das Völkerrecht im Frieden.
Zweiter Abschnitt.
Die Subjekte des Völkerrechts.
§ 5. Die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit. Die
Staatenverbindungen. Neutralisierte Staaten.
I. Rechtssubjekt sein heißt Träger völkerrechtlicher Rechte
und Pflichten sein können, bedeutet die potentielle Fähig
keit zum Haben völkerrechtlicher Rechte und Pflichten. Es
kommt also sür die Feststellung, wer Völkerrechtssubjekt ist, darauf an,
wem von den völkerrechtsetzenden Organen, d. h., von den Staaten,
die allein als Schöpfer objektiven Rechtes Anerkennung gefunden
haben, die Völkerrechtssähigkeit zuerkannt worden ist. Wenn Völker
recht von der herrschenden Lehre als Recht zwischen den Staaten
definiert wird, so versperren sich alle diejenigen, die dieser Auffassung
sind, den Weg zu der Erkenntnis, daß, wenn die hinsichtlich ihrer
Rechtssetzung allmächtigen Rechtssetzungsorgane, eben die Staaten,
auch anderen wirklichen oder nur in der Rechtswelt lebenden Wesen
Rechtssubjektivität zuerkennen, sie auch diese zu Völkerrechtssubjekten
erheben. Abzulehnen ist daher die Auffassung, daß überhaupt be
grifflich nur Staaten Völkerrechtssubjekte sein können. Sie ist die