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durch Anrechnung oder in anderer Weise geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie
zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden sind oder mittelbar erworben wurden.
Dagegen fallen dergleichen Forderungen den im §78(1 bezeichneten Anstalten für ihre
gesetzlichen Zwecke zu.
In Belgien ist durch Gesetz von 1887 die Auslöhnung in klingender Münze
oder in Papiergeld, das gesetzlichen Cours hat, vorgeschrieben (Art. 1). Es ist jedoch dem
Arbeitgeber gestattet, seinen Arbeitern in Anrechnung auf ihren Lohn zu liefern:
1. Die Wohnung; 2. die Nutznießung von Grund und Boden; 8. die zur Arbeit
nöthigen Geräthe und Werkzeuge, sowie die Instandhaltung derselben; 4. zur Arbeit
nöthiges Material oder Materialien, die von Arbeitern je nach dem eingeführten Ge
brauch oder nach den Bedingungen ihres Vertrages zu übernehmen sind; 5. die besondere
Uniformirung oder Bekleidung, wo die Arbeiter eine solche zu tragen haben.
Die unter Nr. 3, 4 und 5 bezeichneten Gegenstände dürfen dem Arbeiter nicht höher
als zum Einkaufspreis in Anrechnung gebracht werden (Art. 2). Nur mit Erlaubnis; der
ständigen Commission ist es den Arbeitgebern erlaubt, ihren Arbeitern in Anrechnung auf
ihren Lohn Lebensmittel, Kleider oder Brennmaterial zu liefern unter der Bedingung, daß
solche Lieferungen zum Einkaufspreis gemacht werden.
Die Auszahlung der Löhne an die Arbeiter darf nicht in Wirthshäusern, Schank
localen, Waarenlagern, Läden, noch in den an solche angrenzenden Räumlichkeiten statt-
stnden.
Lohnbetrüge, die 5 Frs. per Tag nicht übersteigen, müssen dem Arbeiter mindestens
zwei Mal im Monat und in Zwischenräumen von höchstens 16 Tagen ausgezahlt
werden. Für zu Hause gefertigte, sowie für Stück- oder Accordarbcitcn muß die theil-
weise oder endgültige Lohnzahlung mindestens ein Mal in jedem Monat erfolgen.
Von dein Lohne eines Arbeiters dürfen keinerlei Abzüge gemacht werden, außer:
1. auf Grund von verwirkten Geldstrafen in Gemäßheit einer internen Arbeits-Ordnung,
bie im Etablissement richtig angeschlagen sein muß; 2. auf Grund von Beisteuern, die
ber Arbeiter an Hülfs- oder Untcrstützungskassen zu leisten hat; 3. auf Grund von Liefe
rungen, die unter den gesetzlichen Bedingungen (Art. 1 u. 2) geniacht worden sind;
4. auf Grund von in Baar geleisteten Vorschüssen, jedoch nur bis zur Höhe von ein Fünftel
bes Lohnes.
Als Vorschuß ist auch der Kaufpreis eines von dem Arbeitgeber an den Arbeiter
^erkauften Bauplatzes anzusehen. (S. „Archiv für sociale Gesetzgebung" 1888, S. 621.)
Die deutsche Gewerbe-Ordnung bestimmt:
§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in
Ņeichswährung auszuzahlen.
Sie dürfen denselben keine Waaren crediti re ». Die Verabfolgung von
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die An sch a ff ungs ko st en
nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch
können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arz
neien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Ar
beiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden.
§ 116. Arbeiter, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlungen nach Maßgabe des § 115 ver
langen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen entgegengesetzt
werden kann. Letzteres fällt, so weit cs noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser
baraus bereichert ist, derjenigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung
einer solchen einer andern zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der
Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Orts-Armenkasse.