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Abschlüsse fördernd an die Hand zu gehen, ohne daß man
dem einzelnen Staate eine eigentliche Initiative hierin zn
mnthen kann. Die modernen Verhältnisse drängen mit ganzer
Gewalt dahin, daß die sozial-wirthschaftliche Gesetzgebung des
Staates je länger je weniger einseitig sich blos auf national
wirthschaftliche Gesichtspunkte steift, sondern daß sie sich in
dem Maßstabe den Gesetzen der Weltwirthschaft anzuschmiegen
sucht, in welchem diese Gesetze von bestimmendem Einfluß ans
die nationale Wirthschaft sind. Mit andern Worten: Die
wirthschaftliche Gesetzgebung der einzelnen Staaten wird weit-
maschig genug sein müssen, um zn gestatten, daß gesunde
wirthschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte jeglicher Art
ohne zu große Schwierigkeiten zmn verbindenden Knoten ge
schürzt werden können. So z. B. läßt sich eine staatliche
Sanktion solcher Kartellverträge denken. Wir leben schon jetzt
hit Zeitalter internationaler Abmachungen und völkerrechtlicher
Codifikation i» den verschiedensten wirthschaftlichen Gebieten.
Man täuschte sich aber mit der Annahme, diese Abmachungen
wären das Produkt einer klugen Berechnung kommender Ver
hältnisse zum Voraus gewesen, das Resultat eines Geistes,
der die Marksteine für ein kommendes Zeitalter aufstellt. Die
Dinge machten sich unendlich prosaischer. Die zunehmend
engere Gliederung der Nationalwirthschaften zur Weltwirth
schaft stellt eben stets neue und gebieterische Forderungen auf,
welche nur aus dem Wege der völkerrechtlichen Codifizirnng
gelöst werden können. Man war darin w enger schiebend als
geschoben.
Derselbe mächtige Faktor, der zum Abschlüsse einer ganzen
Anzahl derartiger Uebereinkünfte führte, wird dem Gedanken
eine Zukunft sichern, der im Uebereinkommen des schweizerischen
und sächsischen Stickereiverbandes lag. Hier gelten die Worte,
welche Kaiser Wilhelm II. Generalpostmeister Stephan im
Januar 1891 widmete. Sie lauten: „Die Welt am Ende
des 19. Jahrhunderts steht unter dem Zeichen des Verkehrs;