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Ö 22. Das Zentralkonüte hat die Aufgabe, die voir
der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse zu vollziehen
und die hiefür nothwendigen Verordnungen auszuarbeiten,
die Geschäfte für die Generalversammlungen vorznberathen
und die Interessen des Verbandes nach allen Seiten zu wahren.
Dein Zentralkonüte stehen in. Besonderen die in den §§ 10,
6 und 7 erwähnten Kompetenzen der Bnßenfällung, des
Ausschlusses ans dem Verband und der Wiederaufnahme in
denselben zu. Die Beschlüsse über Ausschluß und Wieder
aufnahme sind nicht tveiterziehbar unb treten sofort in Kraft.
Dein Zentralkomite steht das Recht zu, Sektionsvvr-
stände oder übrige Mitglieder der Sektionskonunissionen.
welche ihren Pflichten gegenüber dem Verbände nicht nach-
konnnen, im Amte einzustellen, eventuell die Sektionen zu
Neuwahlen einzuladen.
Die Organisation des Fachgerichts im Stichwaarenver-
kehr und desjenigen für Musterschutz, sowie Wahl der Richter,
Suppleanten und Experten ist Sache des Zentralkomites,
ebenso die Wahl der Richter lind Suppleanten für das
Schiedsgericht für Anstände im Maschinenverkehr. Dem
Zentralkonüte liegt auch die Organisation und Leitung der
Verkaufsstelle ob.
Das Zentralkomite bestimmt die Arbeitszeit, überwacht
die Durchführung der Kontrole über Einhaltung der Ver-
bandsvvrschriften in den Sektionen und ist befugt, durch seine
Mitglieder oder eigens hiezu Delegirte direkt zu kontroliren,
wann und wo es ihm beliebt, sowie alle auf eine wirksame
Kontrole bezüglichen, allgemein verbindlichen Vorschriften aus
zustellen.
Die Beschlüsse und Anordnungen des Zentralkomites
sind für alle Mitglieder rechtsverbindlich.
tz 23. Das Zentralkomite vertritt den Verband nach
Außen, insbesondere vor Gericht.