Object : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

gereichten  Begehren  ansgesprochene  Bußen  zu  ermäßigen,  aufzuheben ­
  oder  aber  zu  bestätigen  oder  zu  erhöhen,  sowie  in
Fälleil  voil  Freisprechung  von  sich  ans  Bußen  ausznsprecheu.
§  11.  Alle  Rekurse,  Klagen  gegen  Sektionsvorstände
und  -Konlillissionen,  liberhanpt  alle  Korrespondenzen,  welche
alls  Anzeigen,  von  Verbaudsvergehcn  und  das  Untersuchungswesen ­
  Bezug  haben,  siild  au  das  Zentralaktnariat  einzureichen.
An  gleiche  Stelle  haben  auch  alle  Antworten  ans  bezligliche
Anfragen  an  die  Reknrskoinmission  zu  gelangen.

Titel  XVI.
Instruktion  für  das  Jach-  resp.  Schiedsgericht
für  den  Waarennerkestr.
iErlassen  vom  Zentralkvmite  den  6.  Oktober  1885.)
A.  Konskitnirendes.
§  1.  Die  Wahl  des  Präsidenten  nild  Bizepräsidenten
des  Fachgerichts  erfolgt  durch  das  Zentralkomite.  Ersterer  ist
ans  der  Mitte  der  ständigen  Richter  zli  wählen.
§  2.  Zur  Fällung  eines  rechtsgültigen  Urtheils  muß
das  Fachgericht  vollzählig  (drei  Mitglieder)  sein.
Ist  eines  der  drei  ordentlichen  Mitglieder  verhindert,  an
der  Sitzung  theilzunehmen,  oder  im  Ansstande,  so  sorgt  der
Präsident  rechtzeitig  für  Ergänzung  des  Gerichts  aus  deil
Suppleanten.
Ist  die  Bestellung  des  Gerichts  ans  den  ordentlichen
Richtern  und  Suppleanten  nicht  möglich,  so  ist  der  Präsident
des  Gerichts  befugt,  einen  Ersatzmann  zu  bestimmen.
§  3.  Der  Richter  kommt  in  Ausstand:
a)  wegen  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  mit  einer  der
Prozeßparteien  in  den  in  Art.  24  a  und  b  des  St.  Gallischen ­
  Zivilprozesses  bezeichneten  Graden;
            
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