Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Titel  XT.
Werõandsrechlspflege.
(Revision  aus  Anlas;  der  Statutenänderung  vom  Aìigust  1890.)
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8  1.  Die  Strafkompetenzen  des  Verbandes  siild  in  §  6
und  §  10  der  Zentralstatuten  genau  normirt  und  insbesondere
bestimmt,  für  welche  Vergehen  und  von  welcher  Instanz
Bußen  ausgesprochen  werden  können.
Jede  Uebertretung  einer  Verbandsvorschrift  ist  mit  Buße
zu  belegen,  bloße  Verwarnungen  stub  unzulässig.
§  2.  Die  Strafabwandlung  für  Vergehen,  welche  linter
die  Bußenbestimmnng  von  §  10  lit.  a  fallen,  ist  Sache  der
.  Sektionskomnüssion.
Von  allen  Strafsenteuzen  der  Sektionskoinmission  ist  das
Zentralaktuariat  binnen  drei  Tagen  in  Kenntnis  zn  setzen.
§  3.  Die  Strafabwandlung  für  alle  andern  Vergehen
geschieht  in  folgender  Weise:
a)  Wenn  das  Vergehen  bei  der  Sektionskonunission  zur
Anzeige  gelangte,  so  behandelt  dieselbe  dell  Fall  nach
Maßgabe  von  §§  5  bis  9  dieses  Titels  und  stellt  nach
beendigter  Verhandlung  einen  Bnßenantrag  an  das
Zeiltratkonlite.  Die  Bußenfüllnng  selbst  ist  Sache  des
Zentralkonlites.
b)  Wenn  das  Vergehen  bei  den:  Zentralkoinite  zur  Anzeige
gelangte,  leitet  dasselbe  den  Fall  zuerst  an  die  Sektiouskommissivn
  zur  Behandlung  nach  §§  5  bis  9  und  Autragstellung,
  und  fällt  nach  erfolgter  Antragstellung  der
Sektionskominissivn  das  Bnßeuurtheil.
§  4.  Den  Sektivnskommissionen  bleibt  es  unbenominen,
der  Strafeiuleituilg  vorgüngig,  bei  den  ihrer  Beurtheilung
unterstellten  Vergehen  über  die  Fallbehandlung  die  Ansicht
des  Zentralkonlites  einzuholen.  Ein  in  solchen  Fällen  vorn
Zentralkoinite  allfällig  festgesetztes  Bußennnnimum  ist  von
            
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