Untersuchung des Falles besondere Kosten erwachsen sind,
sind dieselben zu den Untersuchskosten zu schlagen und nach
Maßgabe des. Hauptentscheides mit diesen einer oder beiden
Parteien aufzulegen. Die Ausfertigung und Zustellung der
Rekursentscheide hat kostenfrei zìi erfolgen.
Die Rekurskommission ist berechtigt, trölerische Rekurs
begehren mit Buße von 5 bis 50 Fr. zu bestrafen. (§ 5 des
Regulativ.)
Titel XIX.
Die Verkaufsstelle für Wetourwaaren.
A. Regulativ über die Verkaufsstelle.
(Vom Zentralkomite erlassen den 14. Mai 1886.)
§ 1. In der Absicht, den Vereinsmitgliedern den Ver
kauf anheimgefallener Retourlvaare zu erleichtern und sie mög
lichst vor größern Verlusten zu schützen, errichtet der Zentral
verband der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vor
arlbergs eine Verkaufsstelle in St. Gallen. Er betreibt die
selbe auf eigene Rechnung und Gefahr unter der Firma:
Verkaufsstelle des Stickereiverbandes
mit Sitz und Gerichtsstand in St. Gallen.
§ 2. Die Leitung der Verta,ifsstelle u>ird einem Geschäfts
führer übertragen, dessen Anstellungs- und Kompetenzverhalt
nisse das Zentralkomite in einem Separatvertrage festsetzt. Der
Geschäftsführer, ivetcher unter einem vom Zentralkomite er
nannten Aufsichtsrathe von drei Mitgliedern steht, führt die
rechtsverbindliche Unterschrift der Anstalt.
§ 3. Die Verkaufsstelle beschäftigt sich damit:
a) die der Anstalt übergebenen Waaren kvnuuissionsweise
für Rechnung der Auftraggeber bestmöglichst zu ver
kaufen, oder