Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Untersuchung des Falles besondere Kosten erwachsen sind, 
sind dieselben zu den Untersuchskosten zu schlagen und nach 
Maßgabe des. Hauptentscheides mit diesen einer oder beiden 
Parteien aufzulegen. Die Ausfertigung und Zustellung der 
Rekursentscheide hat kostenfrei zìi erfolgen. 
Die Rekurskommission ist berechtigt, trölerische Rekurs 
begehren mit Buße von 5 bis 50 Fr. zu bestrafen. (§ 5 des 
Regulativ.) 
Titel XIX. 
Die Verkaufsstelle für Wetourwaaren. 
A. Regulativ über die Verkaufsstelle. 
(Vom Zentralkomite erlassen den 14. Mai 1886.) 
§ 1. In der Absicht, den Vereinsmitgliedern den Ver 
kauf anheimgefallener Retourlvaare zu erleichtern und sie mög 
lichst vor größern Verlusten zu schützen, errichtet der Zentral 
verband der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vor 
arlbergs eine Verkaufsstelle in St. Gallen. Er betreibt die 
selbe auf eigene Rechnung und Gefahr unter der Firma: 
Verkaufsstelle des Stickereiverbandes 
mit Sitz und Gerichtsstand in St. Gallen. 
§ 2. Die Leitung der Verta,ifsstelle u>ird einem Geschäfts 
führer übertragen, dessen Anstellungs- und Kompetenzverhalt 
nisse das Zentralkomite in einem Separatvertrage festsetzt. Der 
Geschäftsführer, ivetcher unter einem vom Zentralkomite er 
nannten Aufsichtsrathe von drei Mitgliedern steht, führt die 
rechtsverbindliche Unterschrift der Anstalt. 
§ 3. Die Verkaufsstelle beschäftigt sich damit: 
a) die der Anstalt übergebenen Waaren kvnuuissionsweise 
für Rechnung der Auftraggeber bestmöglichst zu ver 
kaufen, oder
	        
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