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ein beschränktes Initiativrecht, aber kein Referendumsrecht.
Die Befugnisse der Delegirtenversammlnng bestehen in der
Wahl des Zentralpräsidenten und des Zentralkomites, in
Beschlüssen über Statutenänderungen, Verbandsverkehr, Minimallohn,
Fachgericht, Ferggerwesen, Musterschutz, Musterklassifikation
rc. Das Zentralkomite besteht ans 21 Mitgliedern,
welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen
Landestpeile zu wählen sind, wobei aber der Kaufmannschaft
— wie schon erwähnt — fünf Mitglieder zum
Borneherein zugesichert sind. Das Zentralkomite vollzieht
die von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse, arbeitet
die hiefür nothwendigen Verordnungen ans, bereitet
die Geschäfte für die Generalversammlung vor, fällt die seiner
Kompetenz zugeschiedenen Bußen, entscheidet über allfällige
Rekurse gegen Bnßenerkanntnisse der Sektionsvorstände und entsetzt
renitente Sektionsleitungen. Es entscheidet über Aufnahme
und Ausschluß von Mitgliedern, über die Organisation der
Verbandsgerichte, wählt die Richter, bestimmt die Arbeitszeit
u. s. f. Attachirt an das Zentralkomite sind neben den
Verbandsgerichten auch der 1887 geschaffene Verbandsinspektor
und die 1800 kreirten Experten. Der erstere führt die Zentralkontrole
im Verbandsgebiet, sowohl über Sektionsvorstände
als über Einzelmitglieder, mit der Befugnis; jederzeitiger Einsichtnahme
in Bücher, Scripturen, Kartons k. der Verbandsgenossen.
Die Experten regeln Anstände in Bezug ans Abzüge.
Am 11. August 188Õ wurden die Sektionsvorstände des gesummten
Verbandes befummelt; die Organisation wurde ihnen
erläutert und praktische Winke ertheilt, wie sie die Sache an
Hand zu nehmen hätten.
Ueber Zahl, Name und Mitgliederbestand der einzelnen
Sektionen gibt nachstehende Statistik, aufgenommen per
1. Januar 1889, Auskunft, deren Angaben mit dem jetzigen
Stande sehr wenig differirei!:
Zentral-Konnte.