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Vermehrung, welche innert fünf Jahren ein Verbandskapital
von zirka Fr. 1 50,000 zu stände brachte, vorbei sein dürften.
Die Beiträge der Sektionskassen an die Zentralkasse liefen
stets prompt ein; so waren z. B. Ende 1888 nur Fr. 6453
an Sektionsleistnngen ausstehend. Bei diesem Anlasse darf
wohl auch bemerkt werden, das; die günstige Finanzlage wesentliches
Produkt eines seltenen Opfersinns in der Zentralleitnng
nnd in den Verbandsvrganen ist, welche um ein kaum nennenswerthes
Entgelt sich den größten Arbeitslasten unterzogen.
Biit Anerkennung darf auch vom Angestelltenpersonal in dieser
.Einsicht gesprochen werden, welches in der Hingabe an die
Berbandvidee seine Chefs sich zum Vorbild erkor.
-vas Bußenwesen besteht in seinen Grundlagen zur Zeit Bußenwesc
>to4^ nach den Beschlüssen der Delegirtenversammlung vom
8. September 1885, hat aber gestützt ans gemachte Erfahtlmgen
immerhin theilweise Veränderungen nnd Ergänzungen
erfahren. Der Beschluß jener Versammlung lautete:
„Mitglieder, welche die Statuten oder gefaßten Beschlüsse
verletzen, können mit Geldbußen belegt werden. Die Bußen
betragen in erstmaliger Uebertretung der Vorschriften:
a) betreffend Arbeitszeit Fr. 2 bis 30 ;
b) betreffend Miiüinallohn nnd Verbandsverkehr Fr. 10
bis 100.
Verletzungen anderer Vorschriften sind analog zu büßen.
vUii Wiederholungsfälle sind die Bußen zu verdoppeln bezw.
zu verdreifachen. Die Geldbußen werden von der Sektionskommission
gefällt und fallen in die Sektionskasse. Rekurse
entscheidet das Zentralkomite. "
Die oben schürten Ansätze erlitten eine Aenderung, indem
wan für llebertretnngen in Bezug auf Minimallohn und Verbandsverkehr
die Minimalbüße bei erstmaliger Uebertretung
von Fr. 10 auf Fr. 5 rednzirte nnd die Maximalbuße von
100'auf Fr. 200 erhöhte. Zugleich nnirde ein neuer
Aicsatz für Verletzungen der Vorschriften in Bezug alis Ráster-