Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Vermehrung,  welche  innert  fünf  Jahren  ein  Verbandskapital
von  zirka  Fr.  1  50,000  zu  stände  brachte,  vorbei  sein  dürften.
Die  Beiträge  der  Sektionskassen  an  die  Zentralkasse  liefen
stets  prompt  ein;  so  waren  z.  B.  Ende  1888  nur  Fr.  6453
an  Sektionsleistnngen  ausstehend.  Bei  diesem  Anlasse  darf
wohl  auch  bemerkt  werden,  das;  die  günstige  Finanzlage  wesentliches ­
  Produkt  eines  seltenen  Opfersinns  in  der  Zentralleitnng
nnd  in  den  Verbandsvrganen  ist,  welche  um  ein  kaum  nennenswerthes
  Entgelt  sich  den  größten  Arbeitslasten  unterzogen.
Biit  Anerkennung  darf  auch  vom  Angestelltenpersonal  in  dieser
.Einsicht  gesprochen  werden,  welches  in  der  Hingabe  an  die
Berbandvidee  seine  Chefs  sich  zum  Vorbild  erkor.
-vas  Bußenwesen  besteht  in  seinen  Grundlagen  zur  Zeit  Bußenwesc
>to4^  nach  den  Beschlüssen  der  Delegirtenversammlung  vom
8.  September  1885,  hat  aber  gestützt  ans  gemachte  Erfahtlmgen
  immerhin  theilweise  Veränderungen  nnd  Ergänzungen
erfahren.  Der  Beschluß  jener  Versammlung  lautete:
„Mitglieder,  welche  die  Statuten  oder  gefaßten  Beschlüsse
verletzen,  können  mit  Geldbußen  belegt  werden.  Die  Bußen
betragen  in  erstmaliger  Uebertretung  der  Vorschriften:
a)  betreffend  Arbeitszeit  Fr.  2  bis  30  ;
b)  betreffend  Miiüinallohn  nnd  Verbandsverkehr  Fr.  10
bis  100.
Verletzungen  anderer  Vorschriften  sind  analog  zu  büßen.
vUii  Wiederholungsfälle  sind  die  Bußen  zu  verdoppeln  bezw.
zu  verdreifachen.  Die  Geldbußen  werden  von  der  Sektionskommission ­
  gefällt  und  fallen  in  die  Sektionskasse.  Rekurse
entscheidet  das  Zentralkomite.  "
Die  oben  schürten  Ansätze  erlitten  eine  Aenderung,  indem
wan  für  llebertretnngen  in  Bezug  auf  Minimallohn  und  Verbandsverkehr ­
  die  Minimalbüße  bei  erstmaliger  Uebertretung
von  Fr.  10  auf  Fr.  5  rednzirte  nnd  die  Maximalbuße  von
100'auf  Fr.  200  erhöhte.  Zugleich  nnirde  ein  neuer
Aicsatz  für  Verletzungen  der  Vorschriften  in  Bezug  alis  Ráster-
            
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