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vorkam, ein Resultat, welches die Grundlosigkeit solcher Be
fürchtungen darzuthun geeignet ist. Anderseits zeigte sich aber
auch, wie falsch Jene rechnen, welche meinen, mit solchen Ge
richten sei der Arbeitnehmer gegen alle Chicanen, Abzüge rc.
geschützt, sic seien die Zuflucht gegen alle Unbill und Härten.
Die IWfnc# bmcijei, dien, bei' ddieibiebee tmü
«enc^ biiê bicfeie línbe in ben ,^110^ Ohne ihnen
¡eben positiven Werth absprechen zu wollen, der eben darin
besteht,, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Falle des
Prozessen eine billige, schnelle und fachmännische Rechtsinstanz
lesltzen, wird man an Hand der Erfahrung diesem Institute
lem givge soziale und wirthschaftliche Bedeutung nicht zn-
eninn lumen, welche ihm in der Gegenwart von so ver-
cjicieiien weiten zugesprochen wird. Im Verbände selber ist
^11^' bug Udheil übei' ben %ed(j ^n(^^er @e^i^^bc bei ben
'eitiîct)ìiiei’it merklich kühler als bei der Gründung des
Hochgerichts, bei den Arbeitgebern eher wärmer geworden.
Als eine der ersten Verbandsaufgaben bezeichnete die
Delegirtenversammlnng vom 14. Juli 1885 die Regelung
in y F e r g germes e N s. Die Stellung des Ferggers in der
Z luterei, als Arbeitsvermittler ans Provision zwischen Einzel-
fticfei und Kaufmann, ist schon im vorhergehenden Kapitel
Weben. Bie nüe fo^e ^nnei', nbei' %eiinidinnag,
itüitbe bot auch er zahlreiche Lockungen zu unloyalen Geschäfts-
lnissen, sei es, daß der Fergger den Sticker mit der Provision
,pl libervortheilen suchte, oder daß er dem Arbeitnehmer das
Garn 2c. zu hoch anrechnete. Ohne dem Stand als solchem,
ber genug auch viele ehrenwerthe Männer besitzt, zu nahe
zu treten, war seine ganze Beschaffenheit doch derart, daß
uuch dubiose Elemente sich mit einiger Borliebe ihm zu
wandten, weil sie in ihm eine fette Weide suchten und fanden.
Die Gerechtigkeit erfordert aber anderseits, zu betonen, daß
bie Fergger stets zwischen zwei Feuern sich befanden. Ent-
Regclung
des Fergger-
wesens.