Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Selbst ein Kartell auf Schutz der Muster wurde abgelehnt, 
trotzdem die Initiative hiefiir von sächsischer Seite ausging. 
Man tröstete die Delegirten damit, die Schweiz besitze nun 
den staatlichen Musterschutz und man könne jetzt auf dem Wege 
des Staatsvertrages mit Dentschland zu einem viel günstigeren 
Gegenseitigkeitsverhältnisse gelangen, als mit Privatabmach 
ungen. Hier ist mau der Ansicht, das; man in Sachsen noch 
einsehen lernt, wie ungleich werthvoller für die dortige Industrie 
ein Musterschutzkartell auf Grundlage des schweizerischen Ver- 
bandsregulativs sein würde, als der staatliche Musterschutz 
auf der Basis der Gegenseitigkeit. 
Der allzu bittere Nachgeschmack des Mißerfolges der 
schweizerischen Delegation erhielt eine schwache Abtönung durch 
spätere Beschlüsse des sächsischen Verbandes, per 1. Oktober 
1887 eine Erhöhung des Minimallohnes um 10 Pfennige 
eintreten zu lassen und zugleich eine Art Zuschlagstaxe für 
geringste Muster einzuführen. Die Beziehungen zwischen beiden 
Verbänden gestalteten sich seither wesentlich kühler; jeder ging 
selbstständig vor, der schweizerische Verband hauptsächlich auch 
darum, weil die Ueberzeugung sich in ihm stets mehr befestigte, 
das; die Durchführung der Verbandsvorschriften in Sachsen 
und die Kontrole über dieselbe sehr zu wünschen übrig lasse. 
Im August 1889 trat der sächsische Verband mit dem Ge 
suche au den schweizerischen Verband heran, im Vereine mit 
ihm dei; Minimallohn zu erhöhen. Die ostschweizerische Kalif- 
mannschaft kam in ihrer Versammlung vom 2. September 
zum einstimmigen Beschlusse, das Zentralkomite um einen ab 
schlägigen Bescheid der Anfrage Sachsens anzugehen. Der 
Beschluß wurde damit motivirt, daß der sächsische Verband 
mit seinem Vorgehen nur einem Drucke der dortigen Produ 
zenten weiche, welche eine schnell vorübergehende, günstige 
Geschäftslage ausbeuten wollen, daß er aber nach deren bald 
erfolgenden Veränderung nicht in der Lage sein werde, die 
beschlossene Erhöhung aufrecht zu halten. Eine bald vorüber-
	        
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