Selbst ein Kartell auf Schutz der Muster wurde abgelehnt,
trotzdem die Initiative hiefiir von sächsischer Seite ausging.
Man tröstete die Delegirten damit, die Schweiz besitze nun
den staatlichen Musterschutz und man könne jetzt auf dem Wege
des Staatsvertrages mit Dentschland zu einem viel günstigeren
Gegenseitigkeitsverhältnisse gelangen, als mit Privatabmach
ungen. Hier ist mau der Ansicht, das; man in Sachsen noch
einsehen lernt, wie ungleich werthvoller für die dortige Industrie
ein Musterschutzkartell auf Grundlage des schweizerischen Ver-
bandsregulativs sein würde, als der staatliche Musterschutz
auf der Basis der Gegenseitigkeit.
Der allzu bittere Nachgeschmack des Mißerfolges der
schweizerischen Delegation erhielt eine schwache Abtönung durch
spätere Beschlüsse des sächsischen Verbandes, per 1. Oktober
1887 eine Erhöhung des Minimallohnes um 10 Pfennige
eintreten zu lassen und zugleich eine Art Zuschlagstaxe für
geringste Muster einzuführen. Die Beziehungen zwischen beiden
Verbänden gestalteten sich seither wesentlich kühler; jeder ging
selbstständig vor, der schweizerische Verband hauptsächlich auch
darum, weil die Ueberzeugung sich in ihm stets mehr befestigte,
das; die Durchführung der Verbandsvorschriften in Sachsen
und die Kontrole über dieselbe sehr zu wünschen übrig lasse.
Im August 1889 trat der sächsische Verband mit dem Ge
suche au den schweizerischen Verband heran, im Vereine mit
ihm dei; Minimallohn zu erhöhen. Die ostschweizerische Kalif-
mannschaft kam in ihrer Versammlung vom 2. September
zum einstimmigen Beschlusse, das Zentralkomite um einen ab
schlägigen Bescheid der Anfrage Sachsens anzugehen. Der
Beschluß wurde damit motivirt, daß der sächsische Verband
mit seinem Vorgehen nur einem Drucke der dortigen Produ
zenten weiche, welche eine schnell vorübergehende, günstige
Geschäftslage ausbeuten wollen, daß er aber nach deren bald
erfolgenden Veränderung nicht in der Lage sein werde, die
beschlossene Erhöhung aufrecht zu halten. Eine bald vorüber-