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Krankheiten 7,177 Pferde im Werthe von 3,410,508 fr. 36 c., welche
mit 814,977 fr. 8 c. ersetzt wurden. In demselben Zeiträume
starben 10.218 Stück Hornvieh im Werthe von 2,531,409 fr. 31 c.,
welche mit 835.234 fr. 58 c. ersetzt wurden. In den 10 Jahren sind
also über 1,600,000 fr. Vergütung bezahlt worden. Ungefähr 27
Procent des Schadens sind ersetzt.
Für die Geschichte des Staatsviehversicherungswescns ist das
preußische Gesetz vom 30. Juni 1841 von Wichtigkeit. Es lautet
folgendermaßen*):
§• 1. Die in Schlesien nach dem Reglement vom 24. November
1765 und dem Nachtrage vom 15. Februar 1783 errichteten Ver
sicherungsgesellschaften zur Vergütung der durch Seuche, Brand etc.
entstandenen Verluste am Rindvieh, werden vom 1. Januar 1842
ab aufgehoben und dagegen neue Versicherungsgesellschaften nach
folgenden Bedingungen gebildet.
§ 2. Für jeden Regierungsbezirk der. Provinz Schlesien wird
eine besondere Versicherungsgesellschaft zur Vergütung der durch die
Rinderpest (Löserdürre) verursachten Verluste errichtet.
§. 3- Gegenstand der Vergütung ist der Werth desjenigen Viehes,
welches:
a) an der Rinderpest, cs sei in oder außer den Quarantaine-
stellen, gefallen, oder
b) nach gesetzlicher Vorschrift zur Ausmittelung, Hemmung
oder Unterdrückung der Rinderpest in gesundem oder krankem Zu
stande zu Folge obrigkeitlicher Anordnung getödtct worden ist.
§. 4. Das Jungvieh unter einem Jahre, sowie das zur Mästung
und zum Handel erkaufte Vieh bleibt von der Versicherung ausge
schlossen.
§• 5. Alle Besitzer von Rindvieh sind verbunden, der Versicher
ungsgesellschaft ihres Bezirks mit ihrem ganzen, nach §. 4. nicht
ausgeschlossenen Rindviehstande beizutreten.
§. 6. Jeder Besitzer muß alljährlich an dem hierzu bestimmten
Termine die Stückzahl seines zur Versicherung geeigneten Rindvieh-
standes nach den verschiedenen Gattungen angeben. Die Polizeibe
hörde hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
§. 7. Der Werth des zu versichernden Viehes darf nicht nach
den einzelnen Häuptern, sondern nur für jede Gattuug nach einem
Durchschniktssatze angegeben werden.
Die Gattungen des Rindviehes, welche bei Angabe des Werthes
zu unterscheiden sind, werden von jeder Regierung für ihren Bezirk
mit Berücksichtigung der Anträge der Kreisstände festgesetzt. Letztere
haben in jedem Kreise für den Werth einer jeden Gattung einen
höchsten und niedrigsten Satz zu bestimmen.
Der Besitzer hat der Angabe der Stückzahl (§. 6.) auch die des
Werthes beizufügen. Die nähere Bestimmung des Werthes bleibt
') Masius: Lehre der Versicherung.