Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Krankheiten 7,177 Pferde im Werthe von 3,410,508 fr. 36 c., welche 
mit 814,977 fr. 8 c. ersetzt wurden. In demselben Zeiträume 
starben 10.218 Stück Hornvieh im Werthe von 2,531,409 fr. 31 c., 
welche mit 835.234 fr. 58 c. ersetzt wurden. In den 10 Jahren sind 
also über 1,600,000 fr. Vergütung bezahlt worden. Ungefähr 27 
Procent des Schadens sind ersetzt. 
Für die Geschichte des Staatsviehversicherungswescns ist das 
preußische Gesetz vom 30. Juni 1841 von Wichtigkeit. Es lautet 
folgendermaßen*): 
§• 1. Die in Schlesien nach dem Reglement vom 24. November 
1765 und dem Nachtrage vom 15. Februar 1783 errichteten Ver 
sicherungsgesellschaften zur Vergütung der durch Seuche, Brand etc. 
entstandenen Verluste am Rindvieh, werden vom 1. Januar 1842 
ab aufgehoben und dagegen neue Versicherungsgesellschaften nach 
folgenden Bedingungen gebildet. 
§ 2. Für jeden Regierungsbezirk der. Provinz Schlesien wird 
eine besondere Versicherungsgesellschaft zur Vergütung der durch die 
Rinderpest (Löserdürre) verursachten Verluste errichtet. 
§. 3- Gegenstand der Vergütung ist der Werth desjenigen Viehes, 
welches: 
a) an der Rinderpest, cs sei in oder außer den Quarantaine- 
stellen, gefallen, oder 
b) nach gesetzlicher Vorschrift zur Ausmittelung, Hemmung 
oder Unterdrückung der Rinderpest in gesundem oder krankem Zu 
stande zu Folge obrigkeitlicher Anordnung getödtct worden ist. 
§. 4. Das Jungvieh unter einem Jahre, sowie das zur Mästung 
und zum Handel erkaufte Vieh bleibt von der Versicherung ausge 
schlossen. 
§• 5. Alle Besitzer von Rindvieh sind verbunden, der Versicher 
ungsgesellschaft ihres Bezirks mit ihrem ganzen, nach §. 4. nicht 
ausgeschlossenen Rindviehstande beizutreten. 
§. 6. Jeder Besitzer muß alljährlich an dem hierzu bestimmten 
Termine die Stückzahl seines zur Versicherung geeigneten Rindvieh- 
standes nach den verschiedenen Gattungen angeben. Die Polizeibe 
hörde hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. 
§. 7. Der Werth des zu versichernden Viehes darf nicht nach 
den einzelnen Häuptern, sondern nur für jede Gattuug nach einem 
Durchschniktssatze angegeben werden. 
Die Gattungen des Rindviehes, welche bei Angabe des Werthes 
zu unterscheiden sind, werden von jeder Regierung für ihren Bezirk 
mit Berücksichtigung der Anträge der Kreisstände festgesetzt. Letztere 
haben in jedem Kreise für den Werth einer jeden Gattung einen 
höchsten und niedrigsten Satz zu bestimmen. 
Der Besitzer hat der Angabe der Stückzahl (§. 6.) auch die des 
Werthes beizufügen. Die nähere Bestimmung des Werthes bleibt 
') Masius: Lehre der Versicherung.
	        
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