Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Krankheiten  7,177  Pferde  im  Werthe  von  3,410,508  fr.  36  c.,  welche
mit  814,977  fr.  8  c.  ersetzt  wurden.  In  demselben  Zeiträume
starben  10.218  Stück  Hornvieh  im  Werthe  von  2,531,409  fr.  31  c.,
welche  mit  835.234  fr.  58  c.  ersetzt  wurden.  In  den  10  Jahren  sind
also  über  1,600,000  fr.  Vergütung  bezahlt  worden.  Ungefähr  27
Procent  des  Schadens  sind  ersetzt.
Für  die  Geschichte  des  Staatsviehversicherungswescns  ist  das
preußische  Gesetz  vom  30.  Juni  1841  von  Wichtigkeit.  Es  lautet
folgendermaßen*):
§•  1.  Die  in  Schlesien  nach  dem  Reglement  vom  24.  November
1765  und  dem  Nachtrage  vom  15.  Februar  1783  errichteten  Versicherungsgesellschaften ­
  zur  Vergütung  der  durch  Seuche,  Brand  etc.
entstandenen  Verluste  am  Rindvieh,  werden  vom  1.  Januar  1842
ab  aufgehoben  und  dagegen  neue  Versicherungsgesellschaften  nach
folgenden  Bedingungen  gebildet.
§  2.  Für  jeden  Regierungsbezirk  der.  Provinz  Schlesien  wird
eine  besondere  Versicherungsgesellschaft  zur  Vergütung  der  durch  die
Rinderpest  (Löserdürre)  verursachten  Verluste  errichtet.
§.  3-  Gegenstand  der  Vergütung  ist  der  Werth  desjenigen  Viehes,
welches:
a)  an  der  Rinderpest,  cs  sei  in  oder  außer  den  Quarantainestellen,
  gefallen,  oder
b)  nach  gesetzlicher  Vorschrift  zur  Ausmittelung,  Hemmung
oder  Unterdrückung  der  Rinderpest  in  gesundem  oder  krankem  Zustande ­
  zu  Folge  obrigkeitlicher  Anordnung  getödtct  worden  ist.
§.  4.  Das  Jungvieh  unter  einem  Jahre,  sowie  das  zur  Mästung
und  zum  Handel  erkaufte  Vieh  bleibt  von  der  Versicherung  ausgeschlossen. ­

§•  5.  Alle  Besitzer  von  Rindvieh  sind  verbunden,  der  Versicherungsgesellschaft ­
  ihres  Bezirks  mit  ihrem  ganzen,  nach  §.  4.  nicht
ausgeschlossenen  Rindviehstande  beizutreten.
§.  6.  Jeder  Besitzer  muß  alljährlich  an  dem  hierzu  bestimmten
Termine  die  Stückzahl  seines  zur  Versicherung  geeigneten  Rindviehstandes
  nach  den  verschiedenen  Gattungen  angeben.  Die  Polizeibehörde ­
  hat  die  Richtigkeit  der  Angaben  zu  prüfen.
§.  7.  Der  Werth  des  zu  versichernden  Viehes  darf  nicht  nach
den  einzelnen  Häuptern,  sondern  nur  für  jede  Gattuug  nach  einem
Durchschniktssatze  angegeben  werden.
Die  Gattungen  des  Rindviehes,  welche  bei  Angabe  des  Werthes
zu  unterscheiden  sind,  werden  von  jeder  Regierung  für  ihren  Bezirk
mit  Berücksichtigung  der  Anträge  der  Kreisstände  festgesetzt.  Letztere
haben  in  jedem  Kreise  für  den  Werth  einer  jeden  Gattung  einen
höchsten  und  niedrigsten  Satz  zu  bestimmen.
Der  Besitzer  hat  der  Angabe  der  Stückzahl  (§.  6.)  auch  die  des
Werthes  beizufügen.  Die  nähere  Bestimmung  des  Werthes  bleibt

')  Masius:  Lehre  der  Versicherung.
            
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