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4) Rindvieh,
5) Schweine, Schafe, Ziegen.
Die Versicherung bei der Norddeutschen Viehversichcrungsbank in
Hannover zerfällt in drei Hauptabtheilungen und zwar:
I. in Versicherungen gegen alle Verluste mit Ausnahme von
Verlusten durch Rinderpest:
1) bei Luxuspferdcn,
2) bei andern Pferden,
3) bei Lohnfnhrpferden,
4) bei Rindvieh,
5) bei Schweinen,
6) bei Ziegen;
II. in Versicherung gegen Verluste durch Seuchen:
7) bei Pferden in Folge von verdächtiger Druse, Rotz, Wurm,
Räude und Influenza,
8) bei Rindvieh in Folge von Lungenscuche, Milzbrand, Maul
und Klauenseuche,
9) bei Schweinen in Folge von Milzbrand. Pocken u. Räude;
III. in Versicherung für den Vichstand der Landwirthe für
Pferde, Rindvieh und Schweine zusammen:
10) gegen alle Verluste mit Einschluß der Verluste durch Seuchen,
mit Ausschluß von Rinderpest.
Ueber die zulässige Bildung noch anderer Versicherungsabtheilungen
werden im §. 19 Bestimmungen getroffen.
Ausnahmsweise entschädigt die Nationalviehversicherungsgcsellschaft
in Cassel auch Militärpfcrde mit erweitertem Entschädigungsmodus,
(cf. §. 19). Auch ist es der Direktion gestattet, bei Mitgliedern der
Gesellschaft das Risiko bei Kastration gegen mindestens 1 °/ 0 Prämie
zu übernehmen.
e) Allgemeine Werwattungsgrundsähe.
§.5.
Bei den Gesellschaften mit Klassifizirungssystem werden die
Beiträge zu den Entschädigungen von den Mitgliedern der §. 19
angeführten Rechnungsklassen unter sich, die Beiträge zu den allge
meinen Verwaltungskosten dagegen von allen Mitgliedern der Gesell
schaft nach Verhältniß ihrer Prämienzahlung aufgebracht.
Die Sächsische Viehversicherungsgesellschaft hat feste Prämien-
bciträge: die Prämien werden se nach der Größe des einzelnen
Risikos von der Generaldirektion festgestellt und sollen nicht weniger
als 1 "/g und nicht mehr als 12% der Versicherungssumme betragen
(ein sehr weiter Spielraum ist dem Gutachten der Generaldirektion
gelassen!). — Die von den Theilnehmern zu zahlenden Prämien
dürfen ohne deren Zustimmung während der Dauer des Versicherungs
vertrages nicht erhöht werden. — Weitere Leistungen zu Vereins
zwecken als die bedungenen können den Mitgliedern weder in der Form
von Zu- oder Nachschüssen noch in anderer Weise angesonnen werden.