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einmalein*): In dem Maße, wie die Prämie ermäßigt wird, ver-
größert sich bis zn einem gewissen Punkte die Gesammteinnahme.
§. 19.
Für die Berechnung der Prämien und Entschädigungen haben
nun die meisten größeren Viehversicherungsanstalten gesonderte Ab
theilungen und Klassen gebildet, die bereits im §. 4 angegeben worden
sind.
Die Versicherten jeder einzelnen Abtheilung bilden eine für sich
bestehende, auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit beruhende Nech-
nungsklasse, deren Mitglieder an dem Gewinne oder Verluste der
andern Abtheilungen keinen Theil haben.
Mit Genehmigung des Verwaltungsrathes ist es der Direktion
gestattet, außer den genannten noch anderweite Versicherungsabthei
lungen. insbesondere auch von in Vorstehendem nicht aufgeführten
Thiergattungen, zu bilden, und haben dann auch diese Abtheilungen
die vorkommenden Verluste als besondere Nechnungsklassen nach dem
Grundsätze der Gegenseitigkeit unter sich zu entschädigen.
Für solche Versicherungsabtheilungen kann:
1) der zu versichernde Viehstand für jede einzelne Versicherung
auf einen geringeren Werth, als im §. 7 bestimmt, festgestellt werden.
2) Es kann eine solche Abtheilung ebensowohl für das Vieh ein
zelner Landestheile, als für gewisse unter gleichartigen Verhältnissen in
verschiedenen Landestheilen gehaltenen Viehgattungen gebildet werden.
3) Es kann für solche Abtheilungen eine andere, als die im
§. 21 festgestellte Prämie eingezogen werden.
Im Uebrigen unterliegen die nach diesen Bestimmungen neu zu
bildenden Versicherungsabtheilungen durchweg den Bestimmungen der
Statuten und tragen zu den allgemeinen Verwaltungskosten gemäß
§. 5 nach Verhältniß der Prämienzahlung und zum Neservefond
nach Verhältniß der Versicherungssumme nach §. 32 bei.
QU* eine solche neue Abtheilung, welche von hoher Bedeutung
für das Viehversicherungswesen, ist von der Nationalviehversicherungs
gesellschaft zu Cassel die Abtheilung für „Ueberverluste" einge
richtet worden. In sie werden nur landwirthschaftliche Viehbestände
im Werthe von 3900 Mk. an aufwärts und zwar Rindviehbestände
allein oder im Verein mit Pferden aufgenommen. Durch Beschluß des
Verwaltungsrathes ist unter Bezug der §§. 19 und 22 des Statuts der
Gesellschaft die Abtheilung für Ueberverluste dahin abgeändert worden,
daß nicht mehr, wie bisher, feststehende Sätze als Selbstversicherung
aufgestellt werden. Es sollen vielmehr von jedem Viehbesitzer, welcher
seine Viehstände versichern will, diejenigen Proeentsätze des Verlustes
allein getragen werden, welche nach den in jedem einzelnen Falle
festzustellenden Erfahrungen der letzten Jahre als regelmäßig wieder
kehrender oder normaler Abgang zu betrachten sind. — Als Mini
malverluste sollen bei Pferden 3°/ 0 , bei Rindvieh 2% pr. anno