Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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einmalein*): In dem Maße, wie die Prämie ermäßigt wird, ver- 
größert sich bis zn einem gewissen Punkte die Gesammteinnahme. 
§. 19. 
Für die Berechnung der Prämien und Entschädigungen haben 
nun die meisten größeren Viehversicherungsanstalten gesonderte Ab 
theilungen und Klassen gebildet, die bereits im §. 4 angegeben worden 
sind. 
Die Versicherten jeder einzelnen Abtheilung bilden eine für sich 
bestehende, auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit beruhende Nech- 
nungsklasse, deren Mitglieder an dem Gewinne oder Verluste der 
andern Abtheilungen keinen Theil haben. 
Mit Genehmigung des Verwaltungsrathes ist es der Direktion 
gestattet, außer den genannten noch anderweite Versicherungsabthei 
lungen. insbesondere auch von in Vorstehendem nicht aufgeführten 
Thiergattungen, zu bilden, und haben dann auch diese Abtheilungen 
die vorkommenden Verluste als besondere Nechnungsklassen nach dem 
Grundsätze der Gegenseitigkeit unter sich zu entschädigen. 
Für solche Versicherungsabtheilungen kann: 
1) der zu versichernde Viehstand für jede einzelne Versicherung 
auf einen geringeren Werth, als im §. 7 bestimmt, festgestellt werden. 
2) Es kann eine solche Abtheilung ebensowohl für das Vieh ein 
zelner Landestheile, als für gewisse unter gleichartigen Verhältnissen in 
verschiedenen Landestheilen gehaltenen Viehgattungen gebildet werden. 
3) Es kann für solche Abtheilungen eine andere, als die im 
§. 21 festgestellte Prämie eingezogen werden. 
Im Uebrigen unterliegen die nach diesen Bestimmungen neu zu 
bildenden Versicherungsabtheilungen durchweg den Bestimmungen der 
Statuten und tragen zu den allgemeinen Verwaltungskosten gemäß 
§. 5 nach Verhältniß der Prämienzahlung und zum Neservefond 
nach Verhältniß der Versicherungssumme nach §. 32 bei. 
QU* eine solche neue Abtheilung, welche von hoher Bedeutung 
für das Viehversicherungswesen, ist von der Nationalviehversicherungs 
gesellschaft zu Cassel die Abtheilung für „Ueberverluste" einge 
richtet worden. In sie werden nur landwirthschaftliche Viehbestände 
im Werthe von 3900 Mk. an aufwärts und zwar Rindviehbestände 
allein oder im Verein mit Pferden aufgenommen. Durch Beschluß des 
Verwaltungsrathes ist unter Bezug der §§. 19 und 22 des Statuts der 
Gesellschaft die Abtheilung für Ueberverluste dahin abgeändert worden, 
daß nicht mehr, wie bisher, feststehende Sätze als Selbstversicherung 
aufgestellt werden. Es sollen vielmehr von jedem Viehbesitzer, welcher 
seine Viehstände versichern will, diejenigen Proeentsätze des Verlustes 
allein getragen werden, welche nach den in jedem einzelnen Falle 
festzustellenden Erfahrungen der letzten Jahre als regelmäßig wieder 
kehrender oder normaler Abgang zu betrachten sind. — Als Mini 
malverluste sollen bei Pferden 3°/ 0 , bei Rindvieh 2% pr. anno
	        
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