Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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angenommen  werden.  Die  Prämie  dieser  Abtheilung  beträgt
1  °/o  P-  a.,  der  einmalige  Beitrag  zum  Reservefond  */ 2  °/ 0 .  —  Durch
diesen  neuen  Versicherungsmodus  wird  namentlich  den  Besitzern
großer  landwirtschaftlicher  Viehbestände  Gelegenheit  geboten,  sich
gegen  außergewöhnliche  Unglücksfäüe  durch  die  Prämie  von  l°/ 0  zu
decken.  Nur  normale  Verluste,  welche  jedes  Jahr  nach  Naturgesetzen
wiederkehren  müssen,  tragen  dieselben  als  Selbstversicherung,  alle
übrigen  Verluste  die  Gesellschaft.
Im  Vergleich  zu  den  angeführten  Erfahrungen  (S.  33)  sind
die  Minimalverluste  sehr  niedrig  angenommen.
Neuerdings  ist  dieser  Versicherungsmodus  von  der  Nationalvieh
Versicherungsgesellschaft  weiter  ausgearbeitet  worden,  denn  die  Prämie
beträgt  nicht  durchweg  1%,  sondern  nimmt  ab  in  dem  umgekehrten
Verhältnisse,  in  welchem  der  Versicherte  seine  im  Versicherungsjahre
eintretenden  Verluste  selbst  trägt.
Zur  Erläuterung  wird  von  Seiten  der  Gesellschaft  ein  Beispiel,
angeführt:  A.  trägt  seine  im  Versicherungsjahr  eintretenden  Verluste ­
  bis  zu  8°/ 0  der  Versicherungssumme  selbst  und  zahlt  1V 6 0 / 0 .
Er  versichert  seine  Pferde  und  Rinder  im  Werthe  von  3600  Mk.
Verliert  er  ein  Pferd  zu  900  Mk.,  so  würde  derselbe  8°/ 0  —  288
Mk.  selbst  und  die  Gesellschaft  612  Mk.  am  Schaden  zu  tragen  haben.
Bei  einem  weiteren  Schadenfall  im  Versicherungsjahr  hat  die  Gesellschaft ­
  den  vollen  Schaden  zu  zahlen,  indem  A.  seine  8°/ 0  Selbstversicherung
  bereits  getragen  hat.
Ferner  ist  eine  Versicherungsabtheilung  von  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft ­
  für  Militärpferve  eingerichtet  worden.
Hierüber  bestimmt  das  Statut  der  Gesellschaft  im  §.  19:  Bezüglich
der  Militärpferde  soll  der  Verwaltungsrath  ermächtigt  sein,  eine  Abtheilung ­
  zu  bilden,  in  welcher  auch  nicht  durch  Tod  oder  nothwendig
gewordenes  Todten,  sondern  durch  relative  Unbrauchbarkeit  der  Thiere
entstandene  Verluste  entschädigt  werden,  sofern  die  Unbrauchbarkeit
durch  Krankheit  oder  Unglücksfälle  herbeigeführt  worden  ist.  Im
Uebrigen  erleiden  die  Statuten  auch  auf  diese  Abtheilung  Anwendung.
Nach  dem  Beschlusse  der  Generalversammlung  vom  21.  März  1874
tritt  für  Militärpferde  volle  Entschädigung  schon  dann  ein,  wenn
die  betreffenden  Thiere,  Reit-  oder  Wagenpferde,  für  den  betreffenden
Dienst  nicht  mehr  zu  verwenden  sind.
Die  Nationalviehversichcrungsgesellschaft  läßt  die  Abtheilung  für
Schafe  eingehen,  indem  diese  von  der  Versicherung  ganz  ausgeschlossen
werden,  beziehungsweise  laufende  Versicherungen  nicht  mehr  prolongirt
werden.
Der  Nationalviehversicherungsgesellschaft  3.  Abtheilung,  für
Rindvieh,  und  6.  Abtheilung,  für  größere  Viehbestände  (Pferde.
Rindvieh.  Schweine  zusammen)  sollen  jede  in  2  Abtheilungen  a.  und
b.  getheilt  werden,  von  denen  die  Unterabtheilung  a.  die  Versicherungen ­
  unter  normalem  Risiko,  und  die  Unterabteilung  d.  die  unter
gefährlicherem  Risiko  begonnenen  und  fortgesetzten  Versicherungen  in
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