Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
er in den biaarpibuara die „ Immobiliarübersichten ", also das 
Grundbuch * sieht. 
Da wir in der ßißXioGiiKTi èTKxiícreuuv nicht mehr das Grund 
buchamt sehen, sondern das Besitzamt, so können jene KxfiTopeç 
nicht lediglich die Grundbesitzer sein; unter den KTiítopeç müssen 
die Besitzer schlechthin, also auch die Besitzer von beweglichen 
Sachen und von Anrechten sonstiger Art zu verstehen sein. Das 
*TTávTaç’ in den Worten 'náviaç toùç KTiÍTopaç* ist dahin aufzu 
fassen, daß alle diejenigen Besitzer eine PBicht-dnoTpacpn an das 
Besitzamt einreichen sollen, deren Besitz im Besitzamte verbucht 
steht. Stellt man sich auf den Standpunkt, daß das Wesen und 
der Zweck des Besitzamtes jedem Bewohner des Gaues genau be 
kannt war, so leuchtet es ein, daß die Wendung ‘Trávtaç toùç 
KTiÍTopaç’ bei niemandem, der die Verordnung damals las, einen 
Zweifel hervorrufen konnte. 
Die Pflicht-diTOTpacpai an das Besitzamt soUen also als Unter 
lagen dienen, um die Bestandslisten berichtigen bzw. neu 
aufstellen zu können; man kann diese d-rroTpacpai daher als Be- 
richtigungs-diroTpacpai oder Berichtigungsmeldungen be 
zeichnen. 
Die Verordnung führt drei Arten von Besitzern auf: Be 
sitzer von Eigenbesitz (íòía KTfjmç), Besitzer von Hypotheken 
forderungen und Besitzer von sonstigen Rechten. Unter dem 
Eigenbesitze sind der reine Privatbesitz und der Katökenbesitz^ zu 
verstehen ; beide stehen im Gegensätze zum Besitzrechte des 
Gläubigers an fremden Dingen. Die Eigenbesitzer und die Be 
sitzer von Hypothekenforderungen kennen wir hinlänglich aus 
einer Reihe von freiwilligen diroTpacpai über Grundbesitz, der 
teils durch Kauf teils durch Erbschaft ^ erworben wurde, sowie 
von freiwilligen airoTpacpai über Hypothekenforderungen®. Die 
dritte Art (toùç dXXouç, boa èàv ëxuicn ÒÍKaia) umfaßt alle die 
jenigen Besitzer, die einen Sklavenbesitz®, oder einen anderen 
beweglichen Besitz, oder Gerechtsame (z. B. dráXeia) oder Dar- 
1 Grundbuchrecht S. 85. Vgl. in diesem Sinne auch Eger, Zum ägypt. 
Grundbuchwesen S. 167 ff. 
* vgl. Abschn. 97 unter B. 
® z. B. P. Teb. II 472 ; P. Lond. III S. 120 Nr. 945 usw. 
4 z. B. P. Oxy. I 75; IV 713 usw. 
“ z. B. P. Lips. I 8; 9; P. Teb. II 318. 
® siehe oben S. 285 f. 
’’ siehe oben S. 286.
	        
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