Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  75.  Pflichtmäßige  áito'fpaqpi'i  an  das  Besitzamt.

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lehensforderungen  '  mit  Pfandbestellung,  oder  sonstige  ÒÍKUia*  beim
Besitzamte  vermeldet  haben.
Der  nun  folgende  Wortlaut  der  Verordnung  enthält  eine  sehr
wichtige  Bestimmung:
„Die  Vermeidung  (duoTpaipn)  sollen  sie  (die  Besitzer)
vornehmen,  indem  sie  auch  angeben,  woher  jeglicher  Besitz ­
  auf  sie  übergegangen  ist“.
Würden  die  einlaufenden  Berichtigungs-duoTpacpai  dieses
„woher“  nicht  enthalten,  so  könnte  man  zwar  die  òiaUTiópaTa  neu
auf  stellen,  sodaß  die  Bestandsliste  den  jetzigen  Stand  der
Dinge  richtig  angibt,  man  würde  aber  in  den  Fachwerken  keine
Ordnung  schaffen  können.  Nehmen  wir  an,  es  habe  ein  gewisser
A  an  B  sein  Grundstück  vor  Jahren  verkauft,  und  es  sei  damals
der  Kauf  durch  ÚTroTpacpií,  àvaTpaqní  und  KaraTpaqpií  ordnungsmäßig ­
  vermeldet  worden;  durch  die  Mißwirtschaft  im  Besitzamte
blieben  aber  die  Besitzpapiere  im  Fachwerke  unter  dem  Buchstaben ­
  A  liegen,  anstatt  daß  sie  unter  dem  Buchstaben  B  in  das
Fach  des  neuen  Besitzers  B  gelegt  wurden,  außerdem  wurde  der
neue  Besitzer  unter  dem  Buchstaben  B  nicht  hinzugetragen  und
der  alte  Besitzer  unter  A  nicht  gelöscht.  Wird  jetzt  in  der  Berichtigungs-dnoTpacpn
  das  „woher“  nicht  angegeben,  so  kennt  man
im  Besitzamte  nicht  den  A,  und  man  kann  die  älteren  Besitzpapiere
nicht  aus  dem  Fachwerke  A  herausholen.  Hat  man  das  „woher“,
so  findet  man  sofort  die  alten  Papiere;  außerdem  kann  man,  was
ebenfalls  sehr  wichtig  ist,  in  der  alten  Bestandsliste  den  Namen
des  früheren  Besitzers  A  löschen  (vgl.  Abschn.  97).
In  der  Verordnung  heißt  es  dann  weiter:
„Ferner  sollen  die  Ehefrauen  ihre  Rechte  an  Hab  und
Gut  ihrer  Ehemänner  hinterlegen  (TrapaTiBériucav),  sobald
der  Besitz  nach  Landesrecht  ihnen  verfangen  ist  ^  ;  ebenso
die  Kinder  in  Hinsicht  von  Hab  und  Gut  ihrer  Eltern  in
Fällen,  wo  den  Eltern  die  Nutznießung  durch  öffentliche
Notariatsurkunden  sichergestellt,  das  Besitzrecht  aber  von
"  BGU.  907,  7  fr.;  vgl.  die  Ergänzung  in  BGU.  DI  S.  8.
*  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  8,  gelangt  von  seinem  Standpunkte  aus
(Grundbuch)  zu  dem  Schlüsse,  daß  unter  den  bÍKuia  der  Verordnung  die
mra  in  re  aliena’  an  Grundstücken  zu  verstehen  seien,  und  zwar  die  Rechte
der  Hypothekengläubiger.
®  vgl.  zur  Sache  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  50  ff.
            
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