Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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sind, stattgefunden hat, mag zu II. 1. und 2. der Tod herbei 
geführt sein oder nicht; 
3) wenn ein versichertes Thier während der Versichcrungsdauer, 
gleichviel unter welchem Titel, in andere Hände übergegangen 
ist und später, wenn auch gegen Gewährsmängel, wieder zurück 
gegeben worden ist; 
4) wenn das versicherte Thier zur Zeit des Beginns der Ver 
sicherung schon an derjenigen Krankheit gelitten hat, in Folge 
deren der Tod eingetreten ist; 
III. auch nicht, 
1) wenn der Versicherte wesentliche Umstände, welche für die 
Annahme der Versicherung Seitens der Gesellschaft für das von 
derselben zu übernehmende Risiko und für die Feststellung des 
Schadens maßgebend erscheinen, der Direktion oder dem Agenten 
gegenüber falsch angegeben, verschwiegen oder die ihm im Ver 
sicherungsanträge, sowie in Schadenangelegenheiten zur Beantwor 
tung gestellten Fragen wahrhcitswidrig beantwortet hat; 
2) wenn der Versicherte gegen die Bestimmungen der §§. 23 
und 24 handelt. 
Der Entschädigungsanspruch ist in den voraufgeführten Fällen 
auch dann verwirkt, wenn die Tödtung des Thieres in Gemäßheit 
des §. 23 von der Gesellschaft angeordnet war. 
IV. Die Direktion kann einen Versicherungsantrag aufheben, 
1) wenn der Versicherte sich Zuwiderhandlungen gegen eine 
der vorstehend unter II. 1. und 2., sowie III. 1. aufgeführten 
Bestimmungen hat zu Schulden kommen lassen; 
2) wenn im Laufe der Versicherung eine solche Veränderung 
in den Verhältnissen des Versicherten eintritt, durch welche eine 
bei dem Versicherungsanträge nicht vorgesehene Erhöhung des 
Risikos bedingt wird. 
Die Versicherung hört in beiden Fällen mit dem Tage der schrift 
lichen Aufkündigung auf, Beiträge können aber nur bis zum Tage 
der Aufhebung erhoben werden, und werden, soweit Uebcrzahlungen 
vorhanden sind, verhältnißmäßig zurückvergütet. 
Die Bestimmungen über Dummkoller, Perlsucht, Nymphomanie 
(S. 22) und über die Versicherung bei einer Concurrenzgesellschast 
(S. 25) sind bereits aufgeführt worden. 
§. 30. 
Eine gezahlte Entschädigung unterliegt der Rückforderung, wenn 
der Gesellschaft nachträglich Thatsachen bekannt werden, welche die 
Entschädigungspflicht der Gesellschaft aufgehoben hätten, wenn sie zur 
Zeit des eingetretenen Schadens bekannt gewesen wären. 
Die National-Viehversichcrungsgesillschast fügt hinzu: „Durch 
Auszahlung einer Entschädigung gehen alle Ansprüche, welche der 
Beschädigte an Dritte hat oder haben könnte, an die Gesellschaft, ohne 
daß eine weitere Cession nöthig wäre, über.
	        
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