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sind, stattgefunden hat, mag zu II. 1. und 2. der Tod herbei
geführt sein oder nicht;
3) wenn ein versichertes Thier während der Versichcrungsdauer,
gleichviel unter welchem Titel, in andere Hände übergegangen
ist und später, wenn auch gegen Gewährsmängel, wieder zurück
gegeben worden ist;
4) wenn das versicherte Thier zur Zeit des Beginns der Ver
sicherung schon an derjenigen Krankheit gelitten hat, in Folge
deren der Tod eingetreten ist;
III. auch nicht,
1) wenn der Versicherte wesentliche Umstände, welche für die
Annahme der Versicherung Seitens der Gesellschaft für das von
derselben zu übernehmende Risiko und für die Feststellung des
Schadens maßgebend erscheinen, der Direktion oder dem Agenten
gegenüber falsch angegeben, verschwiegen oder die ihm im Ver
sicherungsanträge, sowie in Schadenangelegenheiten zur Beantwor
tung gestellten Fragen wahrhcitswidrig beantwortet hat;
2) wenn der Versicherte gegen die Bestimmungen der §§. 23
und 24 handelt.
Der Entschädigungsanspruch ist in den voraufgeführten Fällen
auch dann verwirkt, wenn die Tödtung des Thieres in Gemäßheit
des §. 23 von der Gesellschaft angeordnet war.
IV. Die Direktion kann einen Versicherungsantrag aufheben,
1) wenn der Versicherte sich Zuwiderhandlungen gegen eine
der vorstehend unter II. 1. und 2., sowie III. 1. aufgeführten
Bestimmungen hat zu Schulden kommen lassen;
2) wenn im Laufe der Versicherung eine solche Veränderung
in den Verhältnissen des Versicherten eintritt, durch welche eine
bei dem Versicherungsanträge nicht vorgesehene Erhöhung des
Risikos bedingt wird.
Die Versicherung hört in beiden Fällen mit dem Tage der schrift
lichen Aufkündigung auf, Beiträge können aber nur bis zum Tage
der Aufhebung erhoben werden, und werden, soweit Uebcrzahlungen
vorhanden sind, verhältnißmäßig zurückvergütet.
Die Bestimmungen über Dummkoller, Perlsucht, Nymphomanie
(S. 22) und über die Versicherung bei einer Concurrenzgesellschast
(S. 25) sind bereits aufgeführt worden.
§. 30.
Eine gezahlte Entschädigung unterliegt der Rückforderung, wenn
der Gesellschaft nachträglich Thatsachen bekannt werden, welche die
Entschädigungspflicht der Gesellschaft aufgehoben hätten, wenn sie zur
Zeit des eingetretenen Schadens bekannt gewesen wären.
Die National-Viehversichcrungsgesillschast fügt hinzu: „Durch
Auszahlung einer Entschädigung gehen alle Ansprüche, welche der
Beschädigte an Dritte hat oder haben könnte, an die Gesellschaft, ohne
daß eine weitere Cession nöthig wäre, über.