60
iiicmcn Viehversicherungsgesellschaft bestimmt §. 56 ihrer Statuten:
„Eintrittsgelder und Prämien werden getrennt berechnet und zwar
die Eintrittsgelder unter dem Namen Grundkapital der Gesellschaft
Das Grundkapital wird ohne Abzug an Verwaltungskosten zinslich
angelegt. — Die Prämieneinnahme wird nach Abzug der Verwal-
tnngskosten und Berichtigung aller liquidirten Forderungen an die
Gescllschaftskasse in soweit zinslich angelegt, daß immer ein erforder
licher Kassenvorrath bleibt. — Dieser Kassenvorrath soll 6 % der
Pramienemnahmen des laufenden Jahres nicht überschreiten; l U des
im abgelaufenen Jahre zinslich angelegten Prämienüberschnffes wird
zur Vergrößerung des Grundkapitales diesem zugeschrieben. 3 L des
eingelegten Prämienüberschnffes des abgelaufenen Jahres werden
zur Bildung eines Nemunerationsfonds benutzt." — Ueber Verwen-
dung des Remunerationsfond S. 43, der Prämieneinnahmen und
des Grundkapitals S. 42.
Die Viehversichcrungsbank für Deutschland überweist 20 °/ 0 vom
b(m Mewefonb. 3nr Gilbung unb Vergrößerung bcë
Reservefonds hat jeder Versichernde bei Einsendung seines Versiche
rungsantrags einen Beitrag zum Reservefond zu zahlen, der auf den
10. Theil der zu zahlenden Prämie berechnet wird. Mitglieder, welche
der Gesellschaft auf mehrere hintereinander folgende Jahre bcigetreten
sind, zahlen diesen Beitrag nur für das erste Jahr der Mitgliedschaft
und sind, wenn sie auf 4 oder 5 Jahre beitreten für das 2., 3., 4.,
resp. 5. Jahr der Mitgliedschaft von diesem Beitrage befreit, es sei
denn, daß sich in späteren Jahren die Prämie gegen das erste Jahr
erhöht, in welchem Falle nur der für die Erhöhung verhältnißmäßiqe
Bettrag zum Reservefond zu zahlen ist. — Solche Mitglieder, welche
dagegen der Gesellschaft nur auf 2 oder 3 Jahre beigetretcn sind
zahlen un 2., resp 3. Jahre nur 5 °/ 0 von der Prämie zum Re
servefond.
Vom Reservefond verbleiben als Betriebskapital in den
Händen der Direktion
bei der Nationalviehversicherungsgesellschaft %
bei der Rheinischen Vichversicherungsgesellschaft ebenfalls % und
der ganze extraordinäre Verlustfond,
. bei der Norddeutschen Viehvcrsicherungsbank 3000 Mk. exel
Außenstände.
Der Ueberrest muß nach dem durch Beschluß des Verwaltunqs-
rathes festzustellenden Abschluß der Gründung der Gesellschaft pupil-
larisch sicher auf Hypotheken gegen 3 bis 6 monatliche Kündigung
oder m Werthpapieren, welche vom Staate garantirt sind, oder als
Gei mgliebern ber Bans (#((#0%) gegen aenügenbeg
Unterpfand verzinslich angelegt werden.
Dre Sächsische Viehversicherungsbank stellt dem Generaldirektor
em VetrieMapM bon 75,000 m ;ur Verfügung unb ¿mar für
D,e Organisation unb weitere Ausdehnung der Bank. Welche Sicher
heit dagegen der Generaldirektor der Bank stellt, ist nicht in den Sta-