Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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iiicmcn Viehversicherungsgesellschaft bestimmt §. 56 ihrer Statuten: 
„Eintrittsgelder und Prämien werden getrennt berechnet und zwar 
die Eintrittsgelder unter dem Namen Grundkapital der Gesellschaft 
Das Grundkapital wird ohne Abzug an Verwaltungskosten zinslich 
angelegt. — Die Prämieneinnahme wird nach Abzug der Verwal- 
tnngskosten und Berichtigung aller liquidirten Forderungen an die 
Gescllschaftskasse in soweit zinslich angelegt, daß immer ein erforder 
licher Kassenvorrath bleibt. — Dieser Kassenvorrath soll 6 % der 
Pramienemnahmen des laufenden Jahres nicht überschreiten; l U des 
im abgelaufenen Jahre zinslich angelegten Prämienüberschnffes wird 
zur Vergrößerung des Grundkapitales diesem zugeschrieben. 3 L des 
eingelegten Prämienüberschnffes des abgelaufenen Jahres werden 
zur Bildung eines Nemunerationsfonds benutzt." — Ueber Verwen- 
dung des Remunerationsfond S. 43, der Prämieneinnahmen und 
des Grundkapitals S. 42. 
Die Viehversichcrungsbank für Deutschland überweist 20 °/ 0 vom 
b(m Mewefonb. 3nr Gilbung unb Vergrößerung bcë 
Reservefonds hat jeder Versichernde bei Einsendung seines Versiche 
rungsantrags einen Beitrag zum Reservefond zu zahlen, der auf den 
10. Theil der zu zahlenden Prämie berechnet wird. Mitglieder, welche 
der Gesellschaft auf mehrere hintereinander folgende Jahre bcigetreten 
sind, zahlen diesen Beitrag nur für das erste Jahr der Mitgliedschaft 
und sind, wenn sie auf 4 oder 5 Jahre beitreten für das 2., 3., 4., 
resp. 5. Jahr der Mitgliedschaft von diesem Beitrage befreit, es sei 
denn, daß sich in späteren Jahren die Prämie gegen das erste Jahr 
erhöht, in welchem Falle nur der für die Erhöhung verhältnißmäßiqe 
Bettrag zum Reservefond zu zahlen ist. — Solche Mitglieder, welche 
dagegen der Gesellschaft nur auf 2 oder 3 Jahre beigetretcn sind 
zahlen un 2., resp 3. Jahre nur 5 °/ 0 von der Prämie zum Re 
servefond. 
Vom Reservefond verbleiben als Betriebskapital in den 
Händen der Direktion 
bei der Nationalviehversicherungsgesellschaft % 
bei der Rheinischen Vichversicherungsgesellschaft ebenfalls % und 
der ganze extraordinäre Verlustfond, 
. bei der Norddeutschen Viehvcrsicherungsbank 3000 Mk. exel 
Außenstände. 
Der Ueberrest muß nach dem durch Beschluß des Verwaltunqs- 
rathes festzustellenden Abschluß der Gründung der Gesellschaft pupil- 
larisch sicher auf Hypotheken gegen 3 bis 6 monatliche Kündigung 
oder m Werthpapieren, welche vom Staate garantirt sind, oder als 
Gei mgliebern ber Bans (#((#0%) gegen aenügenbeg 
Unterpfand verzinslich angelegt werden. 
Dre Sächsische Viehversicherungsbank stellt dem Generaldirektor 
em VetrieMapM bon 75,000 m ;ur Verfügung unb ¿mar für 
D,e Organisation unb weitere Ausdehnung der Bank. Welche Sicher 
heit dagegen der Generaldirektor der Bank stellt, ist nicht in den Sta-
	        
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