Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

61

tuten  angegeben.  Das  Betriebskapital  ist  entnommen  einem  von
der  Bank  nach  Höhe  von  150.000  Mk.  aufgenommenen  Dahrlehn,
Ueber  dieses  Darlehn  werden  Bankschuldscheine  in  250  Stücken  zn
je  300  Mk.  und  in  500  Stücken  zu  je  150  Mk.  ausgefertigt.  Die
Bankschuldseheine  lauten  auf  den  Namen,  der  in  denselben  ausgedrückte
Schuldbetrag  wird  mit  5%  jährlich  verzinst.  Wenn  das  Eigenthum
an  einem  Bankschuldscheine  auf  einen  Andern  übergeht,  so  ist  dies
unter  Vorlegung  des  Scheines  und  des  Nachweises  des  Ueberganges
bei  der  Bank  anzumelden  und  im  SchulLscheinbuche  zu  bemerken.
Im  Berhältniffe  zu  der  Bank  werden  nur  diejenigen  als  Eigenthümer
der  Schuldscheine  angesehen,  welehe  als  solche  im  Schuldscheinbuehe
verzeichnet  sind.  Zur  Prüfung  der  Legitimation  ist  die  Bank  berechtigt, ­
  aber  nicht  verpflichtet.  —  Das  Darlehn  wird  aus  dem  Reservefond
  im  Wege  der  Auslösung  zurückgezahlt.  —  Die  Ausloosung
erfolgt  alljährlich  zweimal,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli  jeden
Jahres,  oder  wenn  die  genannten  Tage  auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag ­
  fallen,  am  nächstfolgenden  Werkeltage.  Es  werden  jedesmal
wenigstens  5  Stück  zu  300  und  10  Stück  zu  150  Mk.  ausgeloost.
Die  am  2.  Januar  gezogenen  Scheine  werden  am  nächstfolgenden
1.  April  und  die  am  1.  Juli  gezogenen  am  nächstfolgenden  I.  Oktober
nebst  einem  Aufgelde  von  10%  des  Nominalbetrages  an  der  Kasse
der  Bank  baar  ausgezahlt.  Unmittelbar  nach  der  Ziehung  werden
die  Nummern  der  ausgeloosten  Scheine  und  der  Tag  der  Auszahlung
durch  die  untengenannten  Publikationsorgane  der  Bank  öffentlich
bekannt  gemacht.  Von  dem  zur  Auszahlung  bestimmten  Tage  an
hört  die  fernere  Verzinsung  der  ausgeloosten  Kapitalbeträge  auf.
Bestände  und  Werthdokumente  werden  unter  sicherem  Verschlüsse
des  Verwaltungsraths  und  der  Direktion  gehalten.
Ueber  Gründungs-  und  Sicherheitsfonds  bestimmen  die  Statuten
der  Union  folgendes:  „§.  12.  Zur  ersten  Einrichtung  der  Gesellschaft
wird  ein  Organisations-  und  Betriebsfond  von  30,000  Mk.  aufgebracht. ­
  Die  Gesellschaft  ist  jedoch  berechtigt,  den  Betrieb  zu  beginnen,
sobald  20,000  Mk.  gezeichnet  sind  und  daß  dies  geschehen  der  Behörde ­
  nachzuweisen.  Dieser  Gründungsfond  wird  in  300  Antheile
von  je  100  Mk.  zerlegt.  Ueber  die  Antheile  werden  auf  Namen
lautende  Antheilsscheine,  welche,  unter  der  Firma  der  Gesellschaft  von
dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsraths  und  dem  Direktor  unterzeichnet
sind,  ausgefertigt.  Die  Antheilsscheine  können  von  den  Inhabern  mit
Genehmigung  des  Verwaltnngraths  an  andere  Personen  durch  Indossament ­
  übertragen  werden.  Eine  Erhöhung  des  Gründungsfonds
durch  Verwaltungsrathsbeschluß  ist  zulässig.  —  Der  Gründungsfond
bildet  ein  seitens  der  Inhaber  der  Antheilsscheine  unkündbares  Darlehn, ­
  welches  seitens  der  Gesellschaft  mit  jährlich  6%  verzinst  wird.
Außerdem  wird  den  Inhabern  dieser  Antheilsscheine  aus  dem  Sicherheitsfond ­
  Vio  der  Zinseneinnahme  dieses  Fonds  als  Dividende  gewährt. ­
  Im  4.  Rechnungsjahre  beginnt  die  Amortisation  des  Gründungssonds
  durch  jährliche  Ausloosung  von  mindestens  20  Antheils-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.