Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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diejenigen  Mitglieder,  welche  mindestens  1500  Mk.  versichert
hàn  i  Stimme,
welche  mindestens  15,000  Mk.  versichert  haben,  2
"  „  30,000  „  „  „  3
ungeachtet  derjenigen  Stimme,  welche  dem  Versicherten  etwa  in  seiner
Eigenschaft  als  Verwaltungsrathsmitglied  zusteht.
Der  Generaldirektor  der  Sächsischen  Viehversichcrungsbank  wohnt
der  Generalversammlung  bei,  hat  aber  als  solcher  kein  Stimmrecht.
In  den  Generalversammlungen  des  Centralviehversicherungsvereins ­
  ist  jeder  mit  mehr  als  300  Mk.  Versicherte  stimmberechtigt.
Die  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  verlangt  zur  Erwerbung ­
  des  Stimmrechts  eine  Versicherungssumme  von  600  Mk.
Die  Police  legitimirt  zur  Theilnahme.
Nur  beim  Centralviehvcrsicherungsverein  findet  eine  Vertretung
durch  Versicherte  oder  Ortscommissionsmitglieder  statt.  Mehr  als  5
Stimmen  kann  Niemand  repräsentiren.
Die  ordentlichen  Versammlungen  finden  meist  jährlich  einmal
im  März  statt.  Die  Einladung  dazu  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrath ­
  meist  3  Wochen  vorher  in  den  unten  (S.  69)  angeführten
Zeitungen,  in  denen  das  Versammlungslokal,  Tag  und  Stunde,  sowie ­
  Tagesordnung  der  Zusammenkunft  angegeben  ist.
§.  37.
Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsraths  oder  dessen  Stellvertreter
führt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung.  In  Abwesenheit  oder
im  Verhinderungsfälle  beider  übernimmt  das  an  Jahren  älteste  Mitglied ­
  des  Verwaltungsraths  den  Vorsitz,  event,  kann  ein  Jeder  sich
einen  Stellvertreter  ernennen.
Gegenstände  der  Tagesordnung  sind:
1)  Bericht  des  Vorsitzenden  über  den  Verlauf  und  Fortgang
der  Geschäfte  im  verflossenen  Jahre;
2)  Dechargirung  der  vom  Verwaltungsrathe  revidirten,  zur
Vorlage  gebrachten  Rechnungen  und  Abschlüsse,  die  Prüfung  der
erhobenen  oder  in  der  Versammlung  zu  erhebenden  Erinnerungen;
3)  die  Wahl  des  Verwaltungsraths;  dieselbe  geschieht  durch
Stimmzettel.  Ergeben  diese  keine  absolute  Majorität,  so  werden
diejenigen  Personen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
in  doppelter  Anzahl  der  zu  Wählenden  zur  engeren  Wahl  gestellt. ­
  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos;  die  Wahl
erfolgt  auf  5  Jahre,  in  der  Norddeutschen  Viehversichcrungsbank
auf  3  Jahre;
4)  Anträge  des  Verwaltungsraths;
5)  Anträge  einzelner  Mitglieder,  sofern  solche  14  Tage  vorher ­
  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich  mitgetheilt  und  vor  der
Discussion  durch  20  Stimmen,  die  des  Antragstellers  mitgerechnet, ­
  unterstützt  werden;
            
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