64
diejenigen Mitglieder, welche mindestens 1500 Mk. versichert
hàn i Stimme,
welche mindestens 15,000 Mk. versichert haben, 2
" „ 30,000 „ „ „ 3
ungeachtet derjenigen Stimme, welche dem Versicherten etwa in seiner
Eigenschaft als Verwaltungsrathsmitglied zusteht.
Der Generaldirektor der Sächsischen Viehversichcrungsbank wohnt
der Generalversammlung bei, hat aber als solcher kein Stimmrecht.
In den Generalversammlungen des Centralviehversicherungsvereins
ist jeder mit mehr als 300 Mk. Versicherte stimmberechtigt.
Die Viehversicherungsbank für Deutschland verlangt zur Erwerbung
des Stimmrechts eine Versicherungssumme von 600 Mk.
Die Police legitimirt zur Theilnahme.
Nur beim Centralviehvcrsicherungsverein findet eine Vertretung
durch Versicherte oder Ortscommissionsmitglieder statt. Mehr als 5
Stimmen kann Niemand repräsentiren.
Die ordentlichen Versammlungen finden meist jährlich einmal
im März statt. Die Einladung dazu erfolgt durch den Verwaltungsrath
meist 3 Wochen vorher in den unten (S. 69) angeführten
Zeitungen, in denen das Versammlungslokal, Tag und Stunde, sowie
Tagesordnung der Zusammenkunft angegeben ist.
§. 37.
Der Vorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter
führt den Vorsitz in der Generalversammlung. In Abwesenheit oder
im Verhinderungsfälle beider übernimmt das an Jahren älteste Mitglied
des Verwaltungsraths den Vorsitz, event, kann ein Jeder sich
einen Stellvertreter ernennen.
Gegenstände der Tagesordnung sind:
1) Bericht des Vorsitzenden über den Verlauf und Fortgang
der Geschäfte im verflossenen Jahre;
2) Dechargirung der vom Verwaltungsrathe revidirten, zur
Vorlage gebrachten Rechnungen und Abschlüsse, die Prüfung der
erhobenen oder in der Versammlung zu erhebenden Erinnerungen;
3) die Wahl des Verwaltungsraths; dieselbe geschieht durch
Stimmzettel. Ergeben diese keine absolute Majorität, so werden
diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
in doppelter Anzahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos; die Wahl
erfolgt auf 5 Jahre, in der Norddeutschen Viehversichcrungsbank
auf 3 Jahre;
4) Anträge des Verwaltungsraths;
5) Anträge einzelner Mitglieder, sofern solche 14 Tage vorher
dem Verwaltungsrathe schriftlich mitgetheilt und vor der
Discussion durch 20 Stimmen, die des Antragstellers mitgerechnet,
unterstützt werden;