fullscreen: Oekonomik der Transformationsperiode

A IV. — e) Arbeitszeit in der Großeisenindustrie 59 
befindliche Bekanntmachung ein sicheres Merkmal auch, für die 
Unterstellung unter die neue Verordnung vorhanden sein. So— 
weit bei einzelnen Anlagen noch Zweifel möglich sind, wären 
sie durch Anrufung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts oder 
auch der höheren Landesbehörde zu klären, da die Durchführung 
der Verordnung den Landesregierungen obliegt. 
2. Die Berechtigung der Auffassung, daß durch Artikel 1 
Abs. 1 Nr. 2 der Verorbnung nur solche Stahlwerke betroffen 
werden sollen, die mit flüssigem Einsatz arbeiten, ist m. E. aus 
dem Wortlaut nicht abzuleiten. Die Anführung der Thomas— 
und Bessemer-Stahlwerke, bei denen ein anderer als flüssiger 
Einsaß nicht möglich ist, schließt m. E. Stahlwerke, die ganz 
oder teilweise mit festem Einsatz arbeiten, nicht aus. Das 
gleiche gilt für die Anführung des Mischers, der natürlich nur 
dort unterstellt werden kann, wo er überhaupt vorhanden ist. 
Mit der von Ihnen angestrebten Auslegung wäre m. E. auch 
praktisch nicht viel zu erreichen, da doch auch schon ein nur teil— 
weiser flüssiger Einsatz die Unterstellung unter die Verordnung 
begründen müßte und die mindestens teilweise Verwendung von 
flüssigem Einsatz fast durchweg üblich ist. 
3. Zweck und Bedeutung der von Ihnen gewünschten Unter— 
scheidung zwischen Hammer- und Preßwerken einerseits, und 
Hammerschmieden und mit Pressen ausgerüsteten Schmieden 
andererseits sind nicht klar. Die Verordnung will alle, Werke 
treffen, die Hämmer und Pressen zum Schmieden oder Pressen 
in einer Weise verwenden, wie sie in Eisenhüttenwerken üblich 
ist. Kleine Hammerwerke, z. B. die meisten lediglich mit Wasser— 
kraft betriebenen, sind auch früher nicht zur Großeisenindustrie 
gerechnet worden. Auch die Verwendung eines einzelnen 
kleinen Hammers im Zusammenhang mit anders gearteten 
Arbeiten des Betriebs kennzeichnet diesen noch nicht als Ham— 
merwerk im Sinne der Verordnung. 
4. Für die Untecrstellung der Generatoren UArtikel 1 
Abs. 1 Nr. 6) macht es m, E. keinen Unterschied, ob diese nur 
für die unter Nr. 125 bezeichneten Anlagen Verwendung finden 
oder auch zum Betrieb von anderen Anlagen dienen, die nicht 
unter die Verordnung fallen. Eine Unterscheidung, etwa nach 
dem Gesichtspunkt des überwiegenden Verwendungszwecks, wäre 
m. E. auch praktisch nicht durchführbar.
	        
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