Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

c. Aie Direktion. 
§. 42. 
Die Direktion besteht aus einer Person, welche vom Verwal 
tungsrathe gewählt wird. 
§ 43. 
Die Direktion wird vom Verwaltungsrathe mit notarieller Voll 
macht versehen. Sie hat die selbständige Ausführung der Beschlüsse 
der Generalversammlung und des Verwaltungsraths; sie wohnt den 
Sitzungen des Verwaltungsraths mit berathender Stimme bei, inso 
weit nicht das Verhältniß der Direktion zur Gesellschaft Gegenstand 
der Verhandlung ist. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen, so 
wohl den Behörden und Privaten gegenüber, namentlich auch in den 
gegen Mitglieder der Gesellschaft wegen rückständiger Beiträge oder 
sonstiger Leistungen und Ansprüche, sie mögen Namen haben, wie sie 
wollen, anzustellenden oder in den gegen die Gesellschaft angestellt 
werdenden Prozessen. 
Sie ist namentlich befugt, Vollmacht zur Führung der Prozesse 
auszustellen, Vergleiche abzuschließen, Eide abzuleisten und Erkenntnisse 
in Empfang zu nehmen. 
§. 44. 
Die Direktion hat die spezielle Leitung aller Geschäfte und so- - 
weit vom Verwaltungsrathe nichts anderes bestimmt wird, auch die 
Führung der Kasse. Sie stellt die dazu erforderlichen Beamten, 
Agenten und Thierärztc an, erstattet Bericht über den Geschäftsgang 
und stellt Anträge an den Verwaltungsrath. 
In Kassenangelegenheiten ist zur Rechtsverbindlichkeit von Zeich 
nungen der Direktion die Mitunterschrift des angestellten Rendanten 
erforderlich. 
Die Direktion ist ermächtigt, zu ihrer Vertretung in Abwesenheit 
oder Behinderung einen Bevollmächtigten zur Ausführung einzelner 
ihrer Befugnisse zu stellen, jedoch muß derselbe Beamter der Direktion 
sein; als solche sind in diesen Fällen auch die Agenten und Thier 
ärzte der Gesellschaft zu betrachten. 
Die weiteren Bestimmungen über die Stellung der Direktion, 
sowie über die Remuneration, welche in einer Tantième bestehen 
kann, werden durch einen Contrakt vereinbart. Die Tantieme wird 
von der Versicherungssumme berechnet und ist in dem Etat enthalten. 
Ueber eine eventuell zu leistende Kaution wird das Nähere vom 
Verwaltungsrath festgestellt. 
§. 45. 
Sollte der Direktor die ihm durch das Statut auferlegten 
Pflichten gröblich verletzen, so kann derselbe entlassen werden. Der 
Verwaltungsrath hat das Recht zur Suspension. Der Beschluß, 
welcher in vollzähliger außerordentlicher Versammlung mit Stimmen- 
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