c. Aie Direktion.
§. 42.
Die Direktion besteht aus einer Person, welche vom Verwal
tungsrathe gewählt wird.
§ 43.
Die Direktion wird vom Verwaltungsrathe mit notarieller Voll
macht versehen. Sie hat die selbständige Ausführung der Beschlüsse
der Generalversammlung und des Verwaltungsraths; sie wohnt den
Sitzungen des Verwaltungsraths mit berathender Stimme bei, inso
weit nicht das Verhältniß der Direktion zur Gesellschaft Gegenstand
der Verhandlung ist.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen, so
wohl den Behörden und Privaten gegenüber, namentlich auch in den
gegen Mitglieder der Gesellschaft wegen rückständiger Beiträge oder
sonstiger Leistungen und Ansprüche, sie mögen Namen haben, wie sie
wollen, anzustellenden oder in den gegen die Gesellschaft angestellt
werdenden Prozessen.
Sie ist namentlich befugt, Vollmacht zur Führung der Prozesse
auszustellen, Vergleiche abzuschließen, Eide abzuleisten und Erkenntnisse
in Empfang zu nehmen.
§. 44.
Die Direktion hat die spezielle Leitung aller Geschäfte und so- -
weit vom Verwaltungsrathe nichts anderes bestimmt wird, auch die
Führung der Kasse. Sie stellt die dazu erforderlichen Beamten,
Agenten und Thierärztc an, erstattet Bericht über den Geschäftsgang
und stellt Anträge an den Verwaltungsrath.
In Kassenangelegenheiten ist zur Rechtsverbindlichkeit von Zeich
nungen der Direktion die Mitunterschrift des angestellten Rendanten
erforderlich.
Die Direktion ist ermächtigt, zu ihrer Vertretung in Abwesenheit
oder Behinderung einen Bevollmächtigten zur Ausführung einzelner
ihrer Befugnisse zu stellen, jedoch muß derselbe Beamter der Direktion
sein; als solche sind in diesen Fällen auch die Agenten und Thier
ärzte der Gesellschaft zu betrachten.
Die weiteren Bestimmungen über die Stellung der Direktion,
sowie über die Remuneration, welche in einer Tantième bestehen
kann, werden durch einen Contrakt vereinbart. Die Tantieme wird
von der Versicherungssumme berechnet und ist in dem Etat enthalten.
Ueber eine eventuell zu leistende Kaution wird das Nähere vom
Verwaltungsrath festgestellt.
§. 45.
Sollte der Direktor die ihm durch das Statut auferlegten
Pflichten gröblich verletzen, so kann derselbe entlassen werden. Der
Verwaltungsrath hat das Recht zur Suspension. Der Beschluß,
welcher in vollzähliger außerordentlicher Versammlung mit Stimmen-
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