Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Der Auflösungsbeschuß ist gültig, wenn wenigstens zwei Drittel 
der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben. 
Wird die Auflösung beschlossen, so hören die bestehenden Ver 
sicherungen mit dem Ablaufe von zwei Wochen, nachdem der Beschluß 
durch die Publikationsorgane der Gesellschaft bekannt gemacht ist, auf. 
Der Beschluß wird innerhalb acht Tagen nach Fassung desselben be 
kannt gemacht. 
Die Liquidation geschieht durch die Direktion, welcher tue 
Generalversammlung zwei Liquidatoren zuordnen kann. 
Die Schlußrechnung ist inneralb sechs Monaten, nachdem der 
Verwaltungsrath dieselbe gemacht hat, einer Generalversammlung 
zur Annahme vorzulegen. 
Die Vertheilung des Vermögens unter die Mitglieder erfolgt 
nach denselben Grundsätzen, wie die Vertheilung der Dividenden. 
H. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§.49. 
Als Publikationsorgane bedient sich 
die Nationalviehversicherungsgesellschaft des Staatsanzeigers, 
der Deutschen Versicherungszeitung, der Hessischen Morgenzeitung. 
des Breslauer Handelsblattes, der Bank- und Handelszeitung. 
die Rheinische Viehversichcrungsgesellschaft der Kölnischen 
Zeitung und der Kölnischen Volkszeitung. 
die Sächsische Viehversicherungsbank des Dresdener Journals, 
der Dresdener Anzeigen, der Dresdener Nachrichten und der 
Dresdener Presse. 
der Centralviehversicherungsvercin des Staatsanzeigers und 
der Vossischcn Zeitung, 
die Vichversicherungsbank für Deutschland von 1861 der 
Norddeutschen Allgemeinen Zeitung und der Vossischen Zeitung, 
die Norddeutsche Viehversicherungsbank des Hannoverschen 
Courirs. der Magdeburger Zeitung, der Landwirthschaftlichen 
Zeitung (?), des Staatsanzeigers. 
die „Hammonia" der Hamburger Nachrichten, der Rostocker 
Zeitung',' der Mecklenburger Zeitung in Schwerin, der Jtzehoer 
Nachrichten, des Courirs in Hannover, 
die „Union" des Staatsanzeigers, der Wallmannschen Ver 
sicherungszeitschrift. der deutschen Versicherungszeitung, der deutschen 
landwirthschaftlichen Zeitung. 
Sollte eine dieser Zeitungen eingehen, so hat der Derwaltungsrath 
diejenige Zeitung zu bestimmen, welche an ihre Stelle treten soll, und 
dies in ordnungsmäßiger Weise bekannt zu machen. . 
Die Mitglieder haben das Porto für alle ihr auf die Versicherung 
bezüglichen Angelegenheiten, sowie die für thicrärztliche Bemühung 
und beigebrachte Atteste entstandenen Kosten zu tragen.
	        
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