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Der Auflösungsbeschuß ist gültig, wenn wenigstens zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben.
Wird die Auflösung beschlossen, so hören die bestehenden Ver
sicherungen mit dem Ablaufe von zwei Wochen, nachdem der Beschluß
durch die Publikationsorgane der Gesellschaft bekannt gemacht ist, auf.
Der Beschluß wird innerhalb acht Tagen nach Fassung desselben be
kannt gemacht.
Die Liquidation geschieht durch die Direktion, welcher tue
Generalversammlung zwei Liquidatoren zuordnen kann.
Die Schlußrechnung ist inneralb sechs Monaten, nachdem der
Verwaltungsrath dieselbe gemacht hat, einer Generalversammlung
zur Annahme vorzulegen.
Die Vertheilung des Vermögens unter die Mitglieder erfolgt
nach denselben Grundsätzen, wie die Vertheilung der Dividenden.
H.
Allgemeine Bestimmungen.
§.49.
Als Publikationsorgane bedient sich
die Nationalviehversicherungsgesellschaft des Staatsanzeigers,
der Deutschen Versicherungszeitung, der Hessischen Morgenzeitung.
des Breslauer Handelsblattes, der Bank- und Handelszeitung.
die Rheinische Viehversichcrungsgesellschaft der Kölnischen
Zeitung und der Kölnischen Volkszeitung.
die Sächsische Viehversicherungsbank des Dresdener Journals,
der Dresdener Anzeigen, der Dresdener Nachrichten und der
Dresdener Presse.
der Centralviehversicherungsvercin des Staatsanzeigers und
der Vossischcn Zeitung,
die Vichversicherungsbank für Deutschland von 1861 der
Norddeutschen Allgemeinen Zeitung und der Vossischen Zeitung,
die Norddeutsche Viehversicherungsbank des Hannoverschen
Courirs. der Magdeburger Zeitung, der Landwirthschaftlichen
Zeitung (?), des Staatsanzeigers.
die „Hammonia" der Hamburger Nachrichten, der Rostocker
Zeitung',' der Mecklenburger Zeitung in Schwerin, der Jtzehoer
Nachrichten, des Courirs in Hannover,
die „Union" des Staatsanzeigers, der Wallmannschen Ver
sicherungszeitschrift. der deutschen Versicherungszeitung, der deutschen
landwirthschaftlichen Zeitung.
Sollte eine dieser Zeitungen eingehen, so hat der Derwaltungsrath
diejenige Zeitung zu bestimmen, welche an ihre Stelle treten soll, und
dies in ordnungsmäßiger Weise bekannt zu machen. .
Die Mitglieder haben das Porto für alle ihr auf die Versicherung
bezüglichen Angelegenheiten, sowie die für thicrärztliche Bemühung
und beigebrachte Atteste entstandenen Kosten zu tragen.